364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
391 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Verjährung einer Erklärung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Verjährung einer Erklärung

Verjährung einer Erklärung


15.07.2012 23:21 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Folgender Sachverhalt ist gegeben.

Person A: Unterzeichner des Schriftstückes und Ehegatte von B

Person B: Ehegatte von A, Tochter von Person C und Schwester von Person D

Person C: Mutter von Personen B und D

Person D: Sohn von Person C und Bruder von B


Das zu Grunde liegende Schriftstück trägt den Titel „Erklärung". Folgendes beinhaltet die Erklärung:

Die Erklärung wurde von A im Jahr 1997 verfasst und unterschrieben. Das Original war erst in Besitz von C und zuletzt von D.
Die Erklärung hat eine Vermögensauseinandersetzung von A und B im Scheidungsverfahren zum Hintergrund. Person C stehen für diverse Leistungen und Arbeiten der Betrag von x-DM zu, der anteilsmässig zu jeweils der Hälfte auf A und B verrechnet wurde, d.h. Person B konnte diesen hälftigen Betrag bei der Vermögensausgleichung bei A in Abzug bringen.
"Nach dieser genehmigten Vertragsvereinbarung stand der volle Betrag von x-Tausend DM der Person C zu" (O-Ton der Erklärung).

Im selben Jahr vermerkt Person C auf dem Original handschriftlich als letzten Wunsch, dass der Betrag von x-DM erst nach dem (eigenen) Ableben fällig wird. Zusatz ist mit Unterschrift von C versehen.

Einige Jahre später vermerkt Person C einen weiteren handschriftlichen Zusatz, dass der Betrag von x-DM an Person D auszuzahlen ist. Ebenfalls mit Unterschrift von C versehen.

Person C ist zu Jahresbeginn verstorben.

Folgende Frage ergibt sich hierzu:
Besteht die Forderung nach dem Betrag von x-DM bzw. umgerechnet in heutige x-EUR nach wie vor oder ist seit Niederschrift der Erklärung im Jahr 1997 eine Art Verjährung eingetreten, so dass D den Betrag gegenüber B nicht mehr einfordern kann?


-- Einsatz geändert am 16.07.2012 22:07:34
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
Antwort vom
17.07.2012 | 12:36
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für Ihre interessante Anfrage, die ich gerne aus rechtlicher Sicht beantworten möchte.

In der Sache geht es um die Frage, ob ein vermeindlicher erbrechtlicher Anspruch "verjähren" kann oder nicht. Seit einer Reformierung des Erbrechts Ende 2010 gilt nicht mehr die 30 jährige Verjährungsfrist, sondern nunmehr die 3 jährige Verfährungsfrist nach § 195 BGB. Nach der Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 23 EGBGB gilt dies allerdings nicht für sog. "Altfälle", d.h. für Erbschaften oder Vermächtnisse, die vor der Reformierung eingetreten sind. Für sie gilt übergangsweise die alte Verjährung.

In Ihrem Fall ist der Tod, wenn ich das richtig verstehe, 2012 eingetreten. Deshalb gilt ab dem Erbfall, d.h. ab dem Tode, die 3 jährige Verjährungsfrist. Grundsätzlich wäre ein FOrderung des D damit nicht "verjährt" und durchsetzbar. Gegen wen die Fordung durchzusetzen ist kann aufgrund Ihres Sachverhalts nicht ermittelt werden (s.u.).

Nicht sachlich zu beantworten ist die Frage, ob es sich um eine Erbschaft oder um ein Vermächtnis handelt. Hierzu müssten weitere Dokumente hinzugezogen werden und die genauen Umstände bekannt gegeben werden. Dies könnten wir im Rahmen einer Direktberatung klären. Auch kann nicht geklärt werden, ob die Erklärung evtl. durch eine weitere Erklärung oder sonstiges Tun widerrufen wurde.

Ich hoffe, ich konnte helfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,
Dr. Geißler, RA