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Frage geschrieben am 30.03.2010 15:28:03

Verjährung des Erfüllungsanspruches

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 715
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

1) ich habe in 2003 ein Auto für 100.- an meine Nachbarin verkauft. Sinn war, dieses Auto aus einer drohenden Insolvenz heraus zu halten. Diese Insolvenz allerdings wurde dann mangels Masse abgelehnt, der Insolvenzverwalter sagte aber, das er das Auto als Teil der Insolvenmasse eh ablehnt und es nicht zur Masse gehören wird / soll. In der zeit bis 2008 sind wir dann zusammen mit dem Auto gefahren, in 2008 wollte meine nachbarin dann nicjht mehr das ich das Auto mitbenutze. Ich klage also vor gericht um den scheinkaufvertrag aus 2003 wieder rückgängig machen zu lassen auf herausgabe des Autos. Der Richter meint jetzt das es zwar ein Scheingeschäft war, aber da meine Intention das Auto zu übertragen auch sittenwidrig war ( BGB 817) um die insolvenz zu umgehen ich keine Herausgabe verlangen kann.

Frage: da die Insolvenz gar nicht eröffnet wurde, war mein Verhalten doch eigentlich auch im Nachhinein nicht sittenwidrig? Also müsste 817 doch greifen und ich kann das auto zurück bekommen? oder reicht hier der vorsatz des sittenwidrigen geschäftes, das ich auf die herausgabe verzichten muss?

2) es wurde zwar ein Kaufvertrag in 2003 geschlossen, aber die Papiere wurden erst 2008 umgeschrieben. Bis 2008 war ich also offizieller Eigentümer des Wagens zumindest in den Papieren.
wir haben den Wagen gemeinsam genutzt. Nun meine ich, da die Papiere erst 4 Jahre später umgeschrieben wurden, das der anspruch meiner nachbarin ja da eigentlich schon verjährt war, denn sie hätte direkt nach vertragsschluss umschreiben lassen müssen. sie widerum ist der Meinung, das wir den Vertrag ja gelebt haben, also er erfüllt wurde und sie die umschreibung ja vornehmen kann, wann sie will.

Frage: wann verjährt ein solcher Kaufvertrag, wenn der Vertragsgegenstand nicht offiziell angenommen wird? Und kommt ein "gelebt" überhaupt in Frage als Einwand?

Da ich Ihre Antwort ggf in einem Rechtsstreit verwenden muss, bitte ich um ausführliche Quellenangaben (z.b. lex) und auch um entsprechende § BGB



Antwort geschrieben am 30.03.2010 17:14:36
Sehr geehrter Fragesteller,

die §§ 134 und 138 BGB gehen den Anfechtungstatbeständen der InsO und des AnfG nach. In der rechtlichen Einordnung ist die Veräußerung daher nicht ohne Weiteres als sittenwidrig, § 138 BGB, oder als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, einzuordnen( BGH XI ZR 136/01). Die Rechtsprechung ordnet eine Veräußerung, bei der Gläubiger benachteiligt werden sollten, nur dann als sittenwidrig ein, wenn bspw. geplant war, Spuren zu beseitigen, so dass für den Verwalter der Rückschluss auf und das Auffinden des veräußerten Gegenstandes erschwert worden ist. War ein solcher Vorsatz bei Ihnen nicht vorhanden, so ist die Einstufung der Veräußerung jedenfalls streitbar.

Die Rechtsmittelfrist der Berufung beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils.

Der Kaufvertrag dürfte erfüllt sein. Eigentum wird durch Übergabe verschafft. Sie haben wohl den Besitz der Nachbarin verschafft, die Schlüssel übergeben. Dass Ihnen die Nachbarin im Nachhinein Mitbesitz eingeräumt oder Ihnen das FZG geliehen hat, ist hier unschädlich.

Eintragungen in Papieren oder auf dem Kaufvertrag sind nicht von Belang. Es kommt für die Frage des Eigentums nur darauf an, dass Sie in der Absicht, Eigentum verschaffen zu wollen die Sache übergeben. Das gilt auch für KFZ.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.03.2010 17:46:55

Sehr geehrter Fragesteller,

im Übrigen dürfte Ihrem Herausgabeverlangen § 814 BGB entgegenstehen, wenn sie den Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen haben, gleichwohl aber in Kenntnis dessen das Eigentum am FZG der Vertragspartnerin übertragen haben. Nach § 814 BGB ist die Rückforderung von Leistungen, die in Kenntnis der Nichtschuld erbracht worden sind, ausgeschlossen, und nach Ansicht der Rechtsprechung dies grundsätzlich auch dann, wenn mglw. beide Parteien von der Unwirksamkeit des Kausalgeschäftes gewusst haben. Der Gedanke, dass derjenige, der in Kenntnis dessen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist, trotzdem leistet, nicht schutzwürdig sei, steht hier im Vordergrund.

Von daher wäre die Einlegung eines Rechtsmittels gut zu überlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verjährung des Erfüllungsanspruches | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-30
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