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Frage geschrieben am 05.04.2008 12:29:00

Verjährung bei Urheberrechtsverletzung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11369
Gibt es Verjährung bei Urheberrechtverletzung?

Konkret: ich bin Autor einer Fernsehdokumentation, erstmals gesendet 1989. Ein durchaus namhafter Fernsehjournalist hat aus meinem Film ohne jede Rückfrage, Eralubnis oder zumindest Benachrichtigung bei mir oder bei der meinen Film produzierender Fernsehanstalt Bilder und Teile in einen von seinen Filmen übernommen. Dieser Film, produziert von eine Privatfirma für einen grossen öffentlich-rechtichen wurde wiederholt gesendet, zuletzt vor ca.7-8 Jahren. (Vielleicht auch weniger, doch genaue Daten kann ich momentan nicht überprüfen.)
Frage: Kann ich noch Ansprüche geltend machen, oder es ist verjährt und sinnlos?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.04.2008 13:16:36
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage bzw. Ihrem Anliegen.

Die Schutzfrist für Werke läuft 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab. Man spricht auch von einer Schutzfrist post mortem auctoris.

Die Berechnung setzt nicht mit dem Todestag des Urhebers ein, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in das sein Todestag fällt.
Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Filmkomponist.

Das heißt, Sie können Ansprüche aus Ihrem Werk geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei Interesse bin ich gerne bereit Ihre Interessen wahrzunehmen. Bei Nachfragen machen Sie bitte von der Möglichkeit Gebrauch, mir eine E-Mail zu schicken.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier

Anhang
§ 64 UrhG: Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 65 UrhG :Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

§ 69 UrhG: Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2008 16:56:37

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen Dank für die prompte Antwort. Hier meine Nachfrage:
Meine Frage bezog sich nicht auf mein eigenes Urheberrecht, sondern darauf ob ein Missbrauch (in diesem Fall: unerlaubte Übernahme meiner Bilder und Motive in einen eigenen, mehrmals gesendeten Werk und zwar nicht in Zitatform und ohne Nennung des Urprungs) verjähren kann oder nicht? Kann ich z.B. 7 oder 8 Jahre nach der Ausstrahlung des missbauchlichen Werkes noch Ansprüche stellen wg. Missbrauch, oder nicht?
Wenn dies der Fall ist, werde ich gerne die Sache mit Ihre Hilfe weiter verfolgen und Ihnen die konkrete Daten übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
S.F., Fragesteller
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.04.2008 09:30:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wie ich bereits darstellte, verjähren Urheberrechtliche Ansprüche erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn Sie also Urheber Ihrer Bilder und Motive sind, können Sie gegen den Filmemacher, der Ihre Werke ohne Erlaubnis verwendet hat, Ansprüche stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
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