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Frage geschrieben am 06.09.2007 17:42:00

Verjaehrung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2446
hallo, meine anliegen,
im jahr 2000/2001 wurde wegen verschiedener betrugsdelikte haftbefehl ausgestellt. man hat mich dann auch festgenommen
es kam aber zu keiner vernehmung weil ich aus der psychatrie verhaftet wurde und auf dem polizeiamt eine amtsaerztin den haftbefehl wegen des paragraphen 20stgb aufgehoben hat. meine frage wie sieht es mit der verjaehrung aus, da es ja nie zu einer vernehmung kam. kommt mir der paragraph 20 zugute? danke


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Diese Antwort ist vom 6.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.09.2007 18:57:07
Sehr geehrter Fragesteller,

WENN Ihnen ein klassischer Betrug nach § 263 StGB vorgeworfen wird, beträgt die Verjährungsfrist der Strafverfolgung 5 Jahre, ab dem Tag, an dem der Betrug verwirklicht wurde (§§ 78, 78a, 263 StGB).

Durch den gegen Sie ausgestellten Haftbefehl wurde die Verjährung im Jahr 2000/01 unterbrochen (= Verjährungsunterbrechung; § 78c Nr. 5 StGB). D.h., nach dem Haftbefehl begann die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen.

Wenn danach NICHTS mehr gegen Sie strafrechtlich unternommen wurde, könnte der Betrug heute bereits verjährt sein. Um die tatsächliche Verjährung jedoch GENAU prüfen zu können, müsste ich allerding Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen.

Wurde das Strafverfahren gegen Sie (vorläufig) eingestellt wegen mangelnder Verhandslungsfähigkeit bzw. Verhandlungsunfähigkeit o,ä.?

Mit freundlichen Grüßen

Thomas M. Amann
- Rechtsanwalt -

Tel. 06151. 504 37 - 00


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