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Verjährung


| 10.08.2012 17:08 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt

Die B GmbH erledigt für die Einzelhandelskauffrau Y die Buchhaltung von März 2007 bis Februar 2008. Dafür stellt sie EUR 10.000,00 in Rechnung. Da Y derzeit knapp bei Kasse ist, bittet der Geschäftsführer W der B GmbH, seine Frau D, in der Boutique einzukaufen. Im Januar 2008 erwirbt D Kleidung für EUR 3.000,00 bei Y. Hinsichtlich der Bezahlung vereinbart der Geschäftsführer W mit Y, dass der Betrag mit der Forderung der GmbH verrechnet wird.

Im Anschluss will Y nicht bezahlen. Die B GmbH reicht Klage beim Landgericht ein. Die Klage wird im Juni 2012 zurückgewiesen. Die B GmbH legt im Juli 2012 Berufung beim Oberlandesgericht ein. Ebenfalls im Juli 2012 erhebt Y Klage gegen Frau D beim AG und verlangt Bezahlung der EUR 3.000,00 für den Kleiderkauf.

Fragen

1) Ist der Anspruch der Y gegen D verjährt?
2) Ist der Anspruch gegen die B GmbH auf Verrechnung verjährt, weil
1. das zugrundeliegende Primärgeschäft verjährt ist oder
2. der Anspruch auf Verrechnung gegen die B GmbH verjährt ist (Anmerkung: Im Prozess vor dem LG war die Verrechnung Gegenstand, sie wurde allerdings insoweit nicht tituliert.)?
3) Falls die B GmbH die Berufung gewinnt und die Y rechtskräftig EUR 10.000,00 schuldet, darf sie dann die EUR 3.000 trotz Verjährung verrechnen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
10.08.2012 | 17:49

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1) Ist der Anspruch der Y gegen D verjährt?

Ja, der Anspruch ist verjährt. Hier greifen die Verjährungsvorschriften nach dem BGB, wobei die Forderung aber durch Aufrechnung erloschen sein müsste.


2) Ist der Anspruch gegen die B GmbH auf Verrechnung verjährt, weil
1. das zugrundeliegende Primärgeschäft verjährt ist oder
2. der Anspruch auf Verrechnung gegen die B GmbH verjährt ist (Anmerkung: Im Prozess vor dem LG war die Verrechnung Gegenstand, sie wurde allerdings insoweit nicht tituliert.)?

Weder noch; aufgrund der Aufrechnung (Verrechnung) ist der Anspruch mE erfüllt worden.Die Frage der Verjährungn stellt sich daher gar nicht.


3) Falls die B GmbH die Berufung gewinnt und die Y rechtskräftig EUR 10.000,00 schuldet, darf sie dann die EUR 3.000 trotz Verjährung verrechnen?

Wenn es die Aufrechnungsvereinbarung gegeben hat, haben sich die Parteien daran zu halten.

Daher dürften eigentlich nur noch 7.000 € eingeklagt und ausgeurteilt werden.

Aber selbst wenn man das aus welchen Gründen auch immer anders bewerten sollte: auch mit einer verjährten Forderung ist die Aufrechnung zulässig.

Daher stehen der B-GmbH im Endeffekt nur noch 7.000 € zu.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 10.08.2012 | 18:58

Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,

die Forderungen ist also auf jeden Fall durch die Verrechnung erloschen, auch wenn diese bis heute nicht stattgefunden hat, da die Klage ja erstinstanzlich abgewiesen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

So.Nicht

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.08.2012 | 20:02

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zutreffend.

Es wurde damals vereinbart, dass der Kaufpreis von 3.000 € auf die Rechnung von 10.000 € angerechnet werden sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man es Anrechnung oder Verrechnung nennt - juristisch ist dieses eine Aufrechnung -, so dass die Forderung erloschen ist.

Aus welchen Gründen die Klage abgewiesen worden ist, kann ich ohne Kenntnsi des Urteils nicht sagen. Aber auf die Aufrechnung hat es dann keinen Einfluss, wenn dazu nichts im Urteil erwähnt worden ist. Dann greift die Rechtskraft dazu nicht ein.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Bewertung des Fragestellers 2012-08-10 | 18:55


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