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Frage geschrieben am 26.01.2012 10:21:43

Verjährung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 460
Sind Kosten Kosten und Zinsen aus einem Vollstreckungsbescheid 24.09.1991 bzw. KFB vom 18.12.1991 verjährt?

Vom 28. Juni 2000 bis zum 08.03.2011 gab es vom Gläubiger keine Aktivitäten. Zahlungen sind bisher keine geflossen.



Antwort geschrieben am 26.01.2012 10:43:52
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB nach dreißig Jahren.

Die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch "aus" dem Vollstreckungsbescheid beträgt aber lediglich drei 3 Jahre.

Es ist aber zu trennen:
Die Zinsen, die "mit" dem Vollstreckungsbescheid festgestellt wurden, unterliegen der 30 jährigen Verjährungsfrist, während die fortlaufenden Zinsen wie gesagt nach der Regelverjährung von drei Jahren verjähren.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 10:46:39

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

noch zum KFB, dass hatte ich vergessen:

Da gilt das Gleiche:
Bis zum KFB entstandene Zinsen verjähren innerhalb von 30 Jahren, danach entstehende Zinsen auf die KFB-Forderung unterliegen einer Verjährung von 3 Jahren.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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