26.04.2011 | 19:51
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (
§ 231 Abs. 1 S. 1 AO).
Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist (
§ 231 Abs. 2 AO).
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß
§ 228 AO fünf Jahre.
Die Zahlungsverjährung wird jedoch gemäß
§ 231 AO unterbrochen durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Dies hat die Wirkung, dass eine neue 5-jährige-Frist in Lauf gesetzt wird.
Bei Ihnen wäre letzte Vollstreckungsmaßnahme 2005 erfolgt.
Das Ende der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bestimmt sich aber zusätzlich nach dem Charakter der Unterbrechungshandlung. Unterbrechungshandlungen, die ihrer Natur nach Dauerwirkung haben oder durch die Norm des
§ 231 Abs. 2 AO mit einer solchen ausgestattet werden, behalten ihre Unterbrechungswirkung bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung, Verzicht nach
§ 316 Abs. 3 AO, Verwertung der jeweiligen (Teil-) Forderung durch Einziehung oder sonstige Tilgung der Forderung (FG Köln, Urteil, Az.:
15 K 6405/03).
Dies bedeutet: solange der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ggü. Ihrem Arbeitgeber) erfolglos bleibt, dauert noch die Unterbrechung und beginnt keine neue Frist zu laufen, sodass der Anspruch nicht verjährt sein dürfte.
Eine abschließende Prüfung kann jedoch ohne Einsicht in die Bescheide und Unterlagen und ggf. in die Steuerakte nicht erfolgen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2011 | 12:16
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vorab vielen Dank für die Beantwortung.
Leider ist diese nicht unseren Vorstellungen entsprechend. Aufgrund dessen bitte ich nochmals um Überprüfung.
Die Verjärhung bestimmt sich laut Ihrer Aussage auf den Charakter der Unterbrechungshandlung und würde aufgrund der Nichtzahlung nicht verjärhen. Dies kann ich jedoch nicht nachvollziehen. Sofern eine Pfändung vorliegt und immer Geld bezahlt wird, ist ja klar, dass keine Verjährung vorhanden ist. Da jedoch kein Pfändbarer Anteil vorhanden ist, und das Papier einfach so rumliegt, ohne das jemand erneut einen Pfändungsversuch unternimmt, und auch keine Rückführung / Anerkennung etc erfolgt, ist doch erst eine Verjährung möglich?
Sofern die Steuerakte eingesehen wird, wäre es sinnvoll, bezüglch der Verjährung, keine schlafenden Hunde zu wecken.
Bitte nochmals um Prüfung und Klärung
vielen Dank,
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.05.2011 | 12:26
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin anderer Meinung: der bestehende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat meiner Rechtsauffassung nach Dauerwirkung mit der o.g. Folge, dass bis zur Aufhebung eine Verjährung nicht eintreten kann.
Verjährung tritt nämlich nur ein, wenn keine weitere Maßnahmen getroffen wurden, um die Schuld einzutreiben. Die genannte Maßnahme endet jedoch nicht mit Zustellung des Beschlusses, sondern mit der Zahlung bzw. Aufhebung, auch wenn tatsächlich aufgrund des Einkommens nichts gepfändet werden konnte.
Es tut mir leid, Ihnen keine abweichende Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen