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Verjährung Privatdarlehen , fällig 1999


17.09.2008 18:02 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Habe Privates Darlehen erhalten.
Frage: Ist der Rückzahlungsanspruch verjährt?
(Bin dessen sicher, da Fällikeit fest vereinbart für 1999, und auch für meinen Fall das neues Recht gelten müsste).

Folgende handschschriftliche Vereinbarung wurde getroffen:
-----------------------------------------------------------
Überschrift: Schuldschein
Text: Ich..(Name Schuldner)schulde ... (Name Darlehensgeber) einen Betrag von X DM.
Diesen Betrag hab ich bar am 1.4.1998 erhalten.
Dieser Darlehensvertrag wird zunächst unverzinslich gewährt.
Das Darlehen ist fällig am 1.Dezember 1999.
Unterschriften
------------------------------------------------------------
Es wurden niemals weitere Vereinbarungen getroffen, kein Geld gezahlt, bis heute keins eingefordert
------------------------------------------------------------
Per Schreiben von heute fordert auf einmal ein Anwalt Darlehensrückzahlung+Zinsen 5% seit 2.12.99.
Er wiederholt im Vorderungsschreiben (Anlage Vertragskopie) sogar nochmals die Fälligkeit 01.12.1999 und kündigt nach fruchtlosem Fristablauf die gerichttliche Geltendmachung der Forderung an.
(Er sollte das neue Schuldrecht doch kennen und sich der Verjährung doch bewust sein?!)
--------------------------------------------------------------

Besteht ein Rückzahlungsanspruch?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung Privatdarlehen
17.09.2008 | 18:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihren Angaben dürften Sie sich in der Tat auf die Einrede der Verjährung berufen können. Wenn ein Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist der Rückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zu diesem Zeitpunkt fällig, hier also am 01.12.1999. Einen gewissen Schwachpunkt stellt insofern allerdings die Formulierung „Das Darlehen ist fällig“ dar, da es ja um die Fälligkeit der Rückzahlung und nicht (der Ausbezahlung) des Darlehens geht. Über diese Hürde hilft meines Erachtens jedoch eine hier gebotene ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB hinweg, denn aus dem Zusammenhang, dass das Darlehen im Zeitpunkt der Vereinbarung schon ausbezahlt war, ergibt sich, dass hier der Rückzahlungsanspruch gemeint war.

Bei einer Fälligkeit zum 01.12.1999 lief zwar nach alter Rechtslage zunächst eine 30-jährige Verjährungsfrist. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB gilt jedoch in Übergangsfällen für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 die neue kurze Verjährungsfrist von drei Jahren, somit ist Verjährung zum 31.12.2004 eingetreten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Anhaltspunkte für eine Hemmung oder den Neubeginn einer Verjährung sind nicht ersichtlich.

Hilfsweise können Sie sich noch auf Verwirkung des Anspruchs auf der Basis des § 242 BGB berufen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.

Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 17.09.2008 | 19:16

Sehr geehrter Herr Geyer, vielen Dank für die schnelle, ausführliche und präzise Antwort.

Bez. des von Ihnen angesprochenen "Schwachpunktes" .. das Darlehen ist fällig da..... habe ich noch Klärungsbedarf.

Datum des Vertrages. 21.4.1998
Im Vertrag steht: Diesen Betrag habe ich BAR am 21.4.1998 erhalten. Quer wurde auf dem Blatt wurde dann nochmal der Empfang des Geldes in BAR quitiert. Also Vertrag und Ausbezahlung am selben Tag.
Insofern ist mit der genannten Fälligkeit 1.12.1999, (1,5 Jahre nach Vertragsdatum) klar und auschließlich die Fällikgeit der Darlehens-Rückzahlung gemeint, da das Geld ja BAR am 21.4.1998 -wie dokumentiert- erhalten habe. Somit die Verjahrärung des Rückzahlungsanspruches doch klar in Gang gesetzt?!

Mit besten Grüssen
Michael Kreimer

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.09.2008 | 19:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

wie bereits ausgeführt, sehe auch ich den Lauf der Verjährung durch die Bestimmung der Fälligkeit in Gang gesetzt. Ganz so klar und eindeutig ist dies jedoch aufgrund der streng genommen falschen Formulierung zunächst nicht, sondern hierzu muss erst eine Vertragsauslegung vorgenommen werden, die allerdings anhand der Umstände und auch aufgrund der Quittierung des erhaltenen Darlehens meines Erachtens deutlich zu Ihren Gunsten ausfällt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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