09.07.2012 | 20:10
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach
§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB wird die Verjährung der Forderungen durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt. Diese Hemmung bewirkt praktisch, dass für die Zeitdauer der Insolvenz die Verjährung „angehalten" wird,
§ 209 BGB. Der Zeitraum des Insolvenzverfahrens wird also in die Verjährungsfrist nicht einbezogen und diese verlängert sich entsprechend. Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterbricht die Insolvenzgemäß
§ 231 AO die Zahlungsverjährung.
Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger die Forderung ordnungsgemäß angemeldet hat, dh. Diese Anmeldung den Voraussetzungen des §
174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO genügt. Auch
§ 231 AO sieht dies vor bzw. durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat.
Wenn ich davon ausgehe (nach Ihren Sachverhaltsschilderungen), dass die Insolvenz in 2001 oder spätestens 2002 eröffnet, der Bescheid aber 2004 erlassen wurde, kann er nicht zur Tabelle angemeldet worden sein. Es gibt zwar die Möglichkeit nachträglich Forderungen anzumelden,
§ 177 InsO, aber wenn die Insolvenz abgeschlossen wurde, dann ist auch diese Forderunge erledigt.
Die Verjährung des Haftungsbescheides richtet sich nach
§ 229 AO. Nach dem OLG Frankfurt würde ich sagen, der Anspruch des FA ist verjährt. In einem Beschluss vom 18.04.2005, Az:
19 W 09/05 hat das Gericht geurteilt, dass Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer einer insolventen GmbH regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis verjähren. Dies gilt auch für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben.
Wenn also die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde, können Sie sich erfolgreich auf Verjährung berufen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
10.07.2012 | 20:26
ich gehe davon aus bzw. bin sicher, dass die Hauptforderung des FA gegen die GmbH zur Tabelle angemeldet worden ist. Insolvenzeröffnung im Jahr 2000.
Wieso schließen Sie aus der Tatsache, dass der Haftungsbescheid 2004 gegen mich erlassen wurde, dass die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet worden sein kann?
Welche Abhängigkeit besteht zu meinem persönlichen Haftungsbescheid?
Heißt der Umkehrschluss Ihrer Aussage, dass, wenn die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde, auch der Haftungsbescheid noch nicht verjährt ist?
Das Urteil des OLG Frankfurt sagt doch etwas anderes.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.07.2012 | 20:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin davon ausgegangen, da es in der Regel nicht 4 Jahre dauert, bis ein haftungsbescheid erlassen wird.
Wenn aber die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde, hat das FA wohl leider Recht.
Die Geschäftsführerhaftung ist von § 93 InsO leider nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Finanzamt mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden, wie auch geschehen.
Dazu: BFH, Az: VII B 155/01, Urteil vom 02.11.2001
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -