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Verjährung Haftungsbescheid FA nach Insolvenz


09.07.2012 17:01 |
Preis: 55,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Für eine GmbH, bei der ich Geschäftsführer war, wurde die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts anerkannt. Gegen mich wurde für einen Teil eine Haftungsbescheid Ende 2004 erlassen, weil ich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Pflichten verletzt haben soll. Meinem Einspruch wurde mit Bescheid von Mitte 2007 nicht stattgegeben. In 2012 will nun das FA gegen mich vollstrecken. Ich habe die Einrede der Verjährung erhoben. In 2011 wurde das Insolvenzverfahren beendet. Schon kurz nach Eröffnung in 2001 wurde vom Insolvenzverwalter die Massearmut angezeigt. Jetzt behauptet das FA, dass die Forderung so lange gehemmt sei, bis das Insoverfahren beendet wurde und somit die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Trifft das aber auch für meinen persönlichen Haftungsbescheid zu, was das FA behauptet?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 342 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenz Verjährung
09.07.2012 | 20:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB wird die Verjährung der Forderungen durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt. Diese Hemmung bewirkt praktisch, dass für die Zeitdauer der Insolvenz die Verjährung „angehalten" wird, § 209 BGB. Der Zeitraum des Insolvenzverfahrens wird also in die Verjährungsfrist nicht einbezogen und diese verlängert sich entsprechend. Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterbricht die Insolvenzgemäß § 231 AO die Zahlungsverjährung.

Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger die Forderung ordnungsgemäß angemeldet hat, dh. Diese Anmeldung den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO genügt. Auch § 231 AO sieht dies vor bzw. durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat.

Wenn ich davon ausgehe (nach Ihren Sachverhaltsschilderungen), dass die Insolvenz in 2001 oder spätestens 2002 eröffnet, der Bescheid aber 2004 erlassen wurde, kann er nicht zur Tabelle angemeldet worden sein. Es gibt zwar die Möglichkeit nachträglich Forderungen anzumelden, § 177 InsO, aber wenn die Insolvenz abgeschlossen wurde, dann ist auch diese Forderunge erledigt.

Die Verjährung des Haftungsbescheides richtet sich nach § 229 AO. Nach dem OLG Frankfurt würde ich sagen, der Anspruch des FA ist verjährt. In einem Beschluss vom 18.04.2005, Az: 19 W 09/05 hat das Gericht geurteilt, dass Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer einer insolventen GmbH regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis verjähren. Dies gilt auch für die Ansprüche der Sozialversicherungsträger wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben.
Wenn also die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde, können Sie sich erfolgreich auf Verjährung berufen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 10.07.2012 | 20:26

ich gehe davon aus bzw. bin sicher, dass die Hauptforderung des FA gegen die GmbH zur Tabelle angemeldet worden ist. Insolvenzeröffnung im Jahr 2000.
Wieso schließen Sie aus der Tatsache, dass der Haftungsbescheid 2004 gegen mich erlassen wurde, dass die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet worden sein kann?
Welche Abhängigkeit besteht zu meinem persönlichen Haftungsbescheid?
Heißt der Umkehrschluss Ihrer Aussage, dass, wenn die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde, auch der Haftungsbescheid noch nicht verjährt ist?

Das Urteil des OLG Frankfurt sagt doch etwas anderes.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.07.2012 | 20:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bin davon ausgegangen, da es in der Regel nicht 4 Jahre dauert, bis ein haftungsbescheid erlassen wird.

Wenn aber die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde, hat das FA wohl leider Recht.
Die Geschäftsführerhaftung ist von § 93 InsO leider nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Finanzamt mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden, wie auch geschehen.
Dazu: BFH, Az: VII B 155/01, Urteil vom 02.11.2001

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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