wann ist eine Abmahnung zwecks Filesharing verjährt unter folgenden Gesichtspunkten:
- 18.02.2008 – erstes Schreiben zwecks Abmahnung erhalten – in diesem Schreiben waren Screenhots enthalten, welche wiederum vom 19.06.2007 waren
- 23.02.2008 – Vorbeugende Unterlassungsverpflichtungserklärung versendet
Meine Frage wäre diesbezüglich, beginnt die Verjährung zur Kenntnisnahme durch die „Abmahnkanzlei" (19.06.2007)
oder erst durch Kenntnisnahme des Beschuldigten (18.02.2008)?
Wann wäre das genaue Verjährungsdatum nach den aufgeführten Tatsachen?
Antwort geschrieben am 02.11.2010 11:00:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Sie frage nach der Verjährung einer Abmahnung wegen Filesharing.
Abmahnungen verjähren in diesem Sinne nicht. Es verjähren lediglich die möglichen Rechtsverletzung, die der Abmahnung zugrunde liegen.
Eine Abmahnung hat einerseits den Zweck den Verletzer eines Rechtsguts von seinem Handeln abzubringen, also ein Warnfunktion.
Andererseits hat sie den Zweck mögliche Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Wenn derjenige der beim Filesharing z.B. Urheberrechte einer anderen Person verletzt, so hat er Kenntnis über die Rechtswidrigkeit seines Handelns.
Bei Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers ist Verschulden auf Seiten des Verletzers notwendig.
Wenn der Verletzer einmal abgemahnt ist und danach noch einmal die Urheberrechte dieser Person verletzt, ist ein Verschulden durch die in der Abmahnung vermittelte Kenntnis nachweisbar.
Diese durch die Abmahnung vermittelte Kenntnis verjährt nicht, da es sich hier um einen tatsächlichen Vorgang handelt.
Mit anderen Worten: Auch nach mehreren Jahren wäre Ihnen die in der Abmahnung vorgebrachten Vorgänge (Mögliche Verletzung der Urheberrechte der Person X durch ein bestimmtes Filesharing) noch zurechenbar und würde die Gefahr von Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers begründen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2010 14:29:43
Sehr geehrter Herr Mack,
wann würden die Rechtsverletzungen unter den oben genannten Tatsachen verjähren?
Sehr geehrter Herr Mack,
wann würden die Rechtsverletzungen unter den oben genannten Tatsachen verjähren?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.11.2010 14:57:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Ansprüche des Urhebers wegen der Verletzung verjähren grundsätzlich nach §§ 102 UrhG, 195, 199 BGB 3 Jahre nach Kenntnis des Urhebers von der Verletzung. Beachten Sie allerdings, daß die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, also in Ihrem Fall wohl Ende des Jahres 2008.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Ansprüche des Urhebers wegen der Verletzung verjähren grundsätzlich nach §§ 102 UrhG, 195, 199 BGB 3 Jahre nach Kenntnis des Urhebers von der Verletzung. Beachten Sie allerdings, daß die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, also in Ihrem Fall wohl Ende des Jahres 2008.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
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