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Guten Tag,
2008 trat ein Erbfall ein, von dem ich 2009 Kenntnis erhielt. Ich bin sehr wahrscheinlich Miterbe. Vor dem Hintergrund der seit 2010 neuen Verjährungsvorschriften stellt sich mir die Frage, wann mein Anspruch auf Geltendmachung des Miterbrechts verjähren würde. Nach 3 Jahren oder nach wie vor nach 30 Jahren, weil der Erbfall vor 2010 war?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 02.07.2011 00:16:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Yvonne Müller
Dingelstädter Str. 57, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Tel: 03606/506459, Fax: 03606/506489
Erbrecht, Familienrecht, Inkasso, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 55
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ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
Seit dem 01.01.2010 gilt das sogenannte neue Erb - und Verjährungsrecht, welches Anwendung findet auf alle Erbfälle ab dem 01.01.2010. Da der Sie betreffende Erbfall bereits im Jahr 2008 stattfand, gilt somit das damalige Verjährungsrecht mit einer Regelverjährung von dreißig Jahren.
Zur Kenntnisnahme habe ich Ihnen unten die entsprechenden Überleitungsvorschriften beigefügt. Auch aus denen ergibt sich, dass auf Ihren Erbfall das "alte" Verjährungsrecht anzuwenden ist.
Bitte beachten Sie dabei auch, dass nach den ab dem 01.01.2010 geltenden Vorschriften für einzelne erbrechtliche Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 BGB noch immer die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt, beispielsweise bei Ansprüchen des erben gegen den Erbenbesitzer.
Da aus Ihren Schilderungen nicht eindeutig hervorgeht, welche Art von Ansprüchen Sie geltend machen möchten (und gegenüber wem), sollten Sie hierzu eine umfassende anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sollten Sie an einer weitergehenden Beratung und/oder Vertretung interessiert sein, können Sie gerne per Email Kontakt mit mir aufnehmen.
Für Nachfragen können Sie auch gerne die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
§ 23 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.
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