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Verjährung Bürgschaftinanspruchnahme/Bankdarlehn


10.05.2012 14:33 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl




Sehr geehrte RAe,

im Jahr 2003 wurde ich von einer Bank aufgrund einer im Jahre 2001 abgegebenen, selbstschuldnerischen Bürgschaft, die ich für eine GmbH, die 2003 in Insolvenz gefallen ist, abgegeben habe, in Anspruch genommen.

Ich habe mit der Bank im Jahr 2003 eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Bis zum Jahr 2005 habe ich die monatlichen Raten bedient. Da die Bank zwischenzeitlich fusioniert hatte, gab es hinsichtlich der Zinsabrechnungen im Jahr 2005 Unstimmigkeiten auf Grund derer ich die monatlichen Zahlungen eingestellt habe. Die schriftliche Vereinbarung war befristet bis zum 30.10.2007.

Seit 2005 habe ich seitens der Bank keine weiteren Zahlungsauffordeungen oder Kontaktaufnahmen gehabt.

Im März und April 2012 erhielt ich nunmehr Schreiben eines Inkassounternehmens, das die damalige Restforderung zuzüglich Zinsen wieder geltend macht und mich zur Zahlung auffordert.

Frage 1: Ist der Anspruch aus der damaligen Bürgschaft nicht zwischenzeitlich verjährt?

Ich weiss, dass die Bank die insolvente GmbH nach der Kreditkündigung niemmals weiter in Anspruch genommen hat. (Der damalige Insolvenzantrag wurde mangels Masse abgelehnt und die GmbH von Amts wegen gelöscht.)

Frage2: Ist damit nicht auch der Darlehnsanspruch an die GmbH zwischenzeitlich verjährt? Wenn ja, bedeutet dies nicht auch grundsätzlich, dass die Bürgschaft damit erloschen ist?

Frage3: Wie soll ich mich gegenüber der Inkassofirma verhalten? Bisher habe ich auf das Schreiben nicht geantwortet.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
D.S.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
10.05.2012 | 16:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
140 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage:

Ich gehe aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben davon aus, dass die Bank die Bürgschaftsforderung gegen Sie nicht tituliert hat (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde).

In diesem Falle gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195,199 BGB. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs aus der Bürgschaft. Fälligkeit ist in Ihrem Falle grundsätzlich mit dem Ratenrückstand durch die GmbH und die Inanspruchnahme Ihrer Person anzunehmen. Die Verjährung hat daher grundsätzlich am 31.12.2003 begonnen.

Nun gegen Sie an, dass Sie in der Zeit 2003 bis 2005 Raten an die Bank gezahlt hatten. Dies hat zur Folge, dass Verjährung bis 2005, also dem Ende der Ratenzahlung gehemmt war.

Die Verjährung begann also am 31.12.2005 zu laufen und lief spätstens (Siehe unter 2) am 31.12.2008 ab. Der Anspruch der Bank aus der Bürgschaft ist damit verjährt.

Zu Ihrer 2. Frage:

Wenn der Darlehensanspruch gegen die GmbH nicht tituliert wurde, so verjährt dieser 3 Jahre nach Kündigung des Darlehens. Wenn das Darlehen 2003 gekündigt wurde und ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, so ist der Darlehensanspruch mit dem 31.12.2006 verjährt.

Wie Sie richtig ansprechen, kann der Bürge nach § 768 BGn die dem Hauptschuldner zustehenden Einwendungen ebenso als seine eigenen Einwendungen geltend machen. Das bedeutet, wenn die Darlehensschuld 2006 verjährt ist, dann kann der Darlehensnehmer und damit auch der Bürge die Einrede der Verjährung erheben.

Der Grund liegt darin, dass die Bürgschaft von der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist.

Zu Ihrer 3. Frage:

Sie sollten das Inkassobüro in jedem Falle anschreiben und diesem Mitteilen dass Sie die Zahlung verweigern.

Sie sollten unbedingt die EINREDE der Verjährung erheben.

Teilen Sie dem Inkassobüro mit, dass die Anspruche aus der Darlehensschuld bereits wegen § 768 BGB 2006, längstens aber am 31.12.2008 verjährt sind.

Damit sollte sich die Angelegenheit für Sie erledigt haben.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

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