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Frage geschrieben am 03.02.2012 13:30:16

Verjährung § 548 BGB, Mietrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 513
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Sehr geehrte Damen u. Herren,

ich habe im Abnahmeprotokoll bei Auszug aus einer Mietwohnung als Mieter im Jan. 2011 einen Fleck auf dem PVC-Belag in einem Zimmer unter dem Punkt: "Schäden zu Lasten des Mieters" durch meine Unterschrift bestätigt. Mehr als 7 Monate später verlangt der Vermieter die Kosten für eine Neuverlegung des gesamten PVC-Belages für dieses Zimmer mit der Begründung: Ich hätte durch meine damalige Unterschrift im Wohnungsabnahmeprotokoll den Schaden anerkannt. Zwischen dem Abnahmeprotokoll im Jan. 2011 und der Forderung des Vermieters die Kosten eines neuen PVC-Belages zu zahlen sind 7 Monate ohne jeglichen weiteren Kontakt zwischen mir und dem damaligen Vermieter vergangen.

Meine Fragen an Sie:

1. Ist diese Forderung des Vermieters nach § 548 BGB bereits nach 6 Monaten verjährt ? Bezieht sich dieser Paragraph nur auf Mängel, die der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache noch selbst feststellt oder erstreckt er sich auch auf solche Mängel, die bereits bei Wohnungsrückgabe im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind ?

2. Habe ich eine Verpflichtung abgegeben, den Schaden am PVC-Belag zu beheben oder alternativ als Schadensersatz den gesamten PVC-Belag für dieses Zimmer zu bezahlen mit meiner Unterschrift im Rückgabeprotokoll unter dem Punkt: "Schäden zu Lasten des Mieters" ? Weitere Formulierungen sind im Abnahmeprotokoll nicht vorhanden.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner 2 Fragen.

Grüße aus Brandenburg


Antwort geschrieben am 03.02.2012 14:47:18
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Verjährungsfrist des § 548 BGB bezieht sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die er gegen den Mieter aus dem Mierverhöltnis wegen Mängel bei der Rückgabe hat.

Diese verjähren in 6 Monaten, wenn er diese nicht vorher gerichtlich geltend macht (z.B. durch Mahnbescheid oder Klagererhebung), sodass Sie nach Ablauf von über 7 Monate keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt sind.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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