Frage geschrieben am 26.02.2008 19:57:00
Verjährte gestellte Handwerkerrechnung
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4377Habe seither nie wieder etwas davon gehört, auch keine Mahnung/Mahnbescheid erhalten. Heute nun erhalte ich von einem Inkassobüro die Rechnung inkl. Zinsen. Natürlichbin ich bereit die Rechnung als solche zu zahlen, jedoch nicht diese Zinsen. Wie ist hierzu generell die Rechtslage?
Muss ich überhaupt zahlen? Und wenn ja, auch die Zinsen? Welche Möglichkeiten habe ich hier? Wie ist vorzugehen.
-- Einsatz geändert am 29.02.2008 07:49:26
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Antwort geschrieben am 29.02.2008 10:45:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jorma Hein
Barfüßertor 25, 35037 Marburg an der Lahn, Tel: 06421 - 309788-11, Fax: 06421 - 309788-31
Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 101
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Handwerkerforderungen verjähren seit dem 01.01.2002 grundsätzlich nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, soweit diese Ansprüche nicht anderweitig nicht rechtskräftig festgestellt sind (vgl. § 197 BGB). Dies gilt auch für solche Ansprüche, für die vor dem 01.01.2002 eine längere Verjährungsfrist galt (vgl. Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).
Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. § 199 BGB).
Damit wäre der Anspruch des Handwerkers, ein Entstehen desselben vor dem Datum der Rechnungsstellung vorausgesetzt - wovon ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung ausgehe - mittlerweile verjährt. Nach Eintritt der Verjährung sind Sie berechtigt, die Leistung (hier: die Zahlung) zu verweigern (vgl. § 214 BGB).
Die Verjährung kann nach den §§ 203ff. BGB gehemmt werden (der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet), z.B. durch Verhandlungen über den Anspruch oder durch Rechtsverfolgung, z.B. Zustellung eines Mahnbescheides. Die Verjährung kann nach § 212 BGB auch unterbrochen werden (z.B. durch Anerkenntnis, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung), so dass sie neu zu laufen beginnt. Diese Wirkungen liegen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht vor, so dass ich derzeit davon ausgehen muss, dass die Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen wurde.
Sie sollten gegenüber dem Inkassobüro und gegenüber dem Handwerker daher vorsorglich die Einrede der Verjährung erheben. Stellen Sie sicher, dass dem Inkassobüro diese Verjährungseinrede auch zugeht (am besten als Einschreiben mit Rückschein).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt
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