Zum 13. November 1998 hat sich das StGB geändert, nun meine Fragen:
1.) Wie lange waren die Verjährungsfristen vor der Änderung 1998 bezüglich StGB § 78 Verjährungsfrist, Absatz (3), Punkt 3 und 4?
2.) Bis zu welchem Alter war man vor der Änderung des StGB im Jahr 1998 strafunmündig?
Mit freudlichen Grüßen
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Antwort geschrieben am 09.03.2008 16:02:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Albrecht Popken
Alt-Moabit 108A, 10559 Berlin, Tel: 030 / 330 999 99-0, Fax: 030 / 330 999 99-11
Strafrecht, Jugendstrafrecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Zutreffend ist, dass § 78 StGB geändert wurde. Allerdings wurden die von Ihnen zitierten Nummern 3 und 4 des Absatz 3 nicht geändert. Die Änderungen bezogen sich auf Abs. 2:
Ich zitiere die relevanten Stellen:
§ 78 StGB, vom 10.03.1987, gültig ab 01.04.1987 bis 31.12.1998
(...)
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
(...)
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
(...)
§ 78 StGB, vom 13.11.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 29.06.2002
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(...)
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
(...)
Und schließlich die
ab dem 26.06.2002 bis heute geltende Fassung
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
(..)
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
Wie Sie sehen, wurde lediglich Abs. 2 geändert, allerdings erst im Jahr 2002.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Die Strafmündigkeit richtet sich nach § 19 StGB. Die Vorschrift lautet:
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Die Vorschrift galt auch vor 1998 in der zitierten Fassung, das StrafrechtsänderungsG von 1998 hat die Frage der Strafmündigkeit nicht berührt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL. M.
Rechtsanwalt, Berlin
www.rechtsanwalt-popken.de
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