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Verjährungsfristen


26.03.2011 06:52 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein


| in unter 2 Stunden

Grüß Gott,

ein Mieter kürzt die Mieter wegen baulicher Mängel. Der Vermieter widerspricht nicht und das Mietverhältnis setzt sich so über insgesamt etwa 4 Jahre fort.

Der Mieter zieht dann nach ordentlicher Kündigung (Mietrecht) aus. Bei der Wohnungsübergabe verweigert der Vermieter ein Übergabeprotokoll. Es gibt aber einen Zeugen.

Nach 5 Monaten erklärt der Vermieter, dass bei einer Begehnung der Wohnung 5 Wochen nach dem Auszug festgestellt worden sei, dass die Wohnung nicht ordnungsgemäß übergeben worden wäre. Er verweigert die Rückgabe der Mietkaution und widerspricht einem Mahnbescheid (ohne Angabe von Gründen).

Unabhängig davon, ob die geltend gemachten Mängel sachrichtig sind oder nicht habe ich folgende Fragen zu den Verjährungsfristen.

1. Wie lange nach Beendigung eines Mietverhältnisses hat ein Vermieter das Recht, Ansprüche aus einer Mietminderung geltend zu machen? Sind diese Ansprüche danach verjährt?

2. Wie lange nach Beendigung eines Mietverhältnisses hat ein Vermieter das Recht, Ansprüche aus einer nicht ordnungsgemäß übergebenen Wohnung beim Mieter geltend zu machen? Sind dann diese Ansprüche verjährt?

3. Wie lange nach Beendigung eines Mietverhältnisses hat ein Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten (Anm.: Die NK-Abrechnung des letzten Jahres ist bereits erfolgt) und bis wann muss er sie zurückzahlen? Wann verjährt der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung?

Das Ende des Mietverhältnisses liegt mittlerweile 8 Monate zurück.

Es reichen ganz kurze Antworten.

Vielen Dank und viele Grüße
26.03.2011 | 07:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) und 2) Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Zu 3) Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter eine Zeit von drei bis sechs Monaten ein, um zu prüfen, ob noch Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Diese Zeit ist nach Ihren Angaben schon abgelaufen. Daher kann die Kaution zurückgefordert werden, auch mit gerichtlicher Hilfe. Auch dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren. Nachdem das Mahnverfahren nach Ihrer Schilderung schon angestrengt wurde, ist die Verjährung gehemmt.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
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