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Die Fakten:
1.Scheidung 8/2006
2.Notarvertrag/Scheidungsfolgenvereinbarungvom 30.5.2006 : ..." Aussergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren werden von den Parteien gleichanteilig getragen,...
3. 24.22.10 tel. Forderung von Ex über 50% von 1359,30 €.
4. 15.12.10 Schreiben von Anwalt ohne Vorankündigung mit Forderung über 985,51€ + 155,30€ Kostenrechnung mit Zahlungsziel 22.12.2010.
Frage: Gibt es Verjährungsfristen da sich über 4 Jahre niemand mit mir in Verbindung gesetzt hat und was muss ich tatsächlich zahlen da der Anwalt eine andere Summe fordert als meine Ex und gleichzeitig noch 155.30 € Kosten geltend macht? Der Anwalt teilt mir mit das "In der Anlage überreiche ich insoweit die Kopien meiner Kostenrechnungen.....". Kopien sind keine dabei sondern der Betrag ist im Anschreiben aufgeführt.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 18.12.2010 13:06:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre; vgl, § 195 BGB.
Rein rechnerisch wäre eine im Jahr 2006 entstandene Forderung damit zum 31.12.2009 verjährt.
2.
Hier haben wir aber die Besonderheit, daß im Jahr 2006 eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen worden ist. Diese Vereinbarung ist ein vollstreckbarer Titel mit der Folge, daß daraus für die Dauer von 30 Jahren die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
3.
Welcher Rechnungsbetrag richtig ist, läßt sich anhand der bloßen Zahlen nicht überprüfen. Hierzu müßte man wissen, welche Tätigkeiten unter Zugrundelegung welchen Gegenstandswerts abgerechnet worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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