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Frage geschrieben am 25.01.2011 09:17:43

Verjährungsfrist mpu nach fahren ohne führerschein

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3823
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema Führerschein.
Hallo

Am 6.5.1998 hatte ich einen Unfall (parkendes auto gerammt)ohne verletzte mit restalkoholwert von 0,74 promille.folge waren 4 monate fahrerlaubniss entzug.in der zeit bin ich dann ohne Führerschein erwischt worden wieder 6 monate sperre.leider hab ich nicht gelernt damals und wurde am 10.8.99 noch einmal ohne fahrerlaubniss angehalten.fahrzeug hatte dabei auch noch falsche plaketten und keine versicherung.beide fahrten waren nüchtern und ohne drogen.daraufhin nochmal eine sperre von 1 jahr.laut letzten urteil ist die sperre 19.5.01 abgelaufen.im jahr 2009 war ich bei mpu,er hat mich grenzwertig durchfallen lassen und ich habe darauf hin so ein psychologisches ding angefangen was ich abbrechen muste da ich ja durch führerscheinentzug weiter arbeitslos bin.gestern war ich dann nochmal bei der führerscheinstelle und die sagte mir muss noch bis 2015 mit der verjährung warten.langsam falle ich vom glauben ab wieso ich 17 jahre führerschein verliere wegen zwei mal schwarz fahren.es gibt keine weiteren eintragung auch keine Alkohol oder drogenfahrten.
Lohnt es sich über rechtschutzversicherung zu klagen oder müssen in meinen fall die 15 jahre abgewartet werden?kann leider nur 20 euro bieten aber würde mich mal freuen was zu wissen.


Antwort geschrieben am 25.01.2011 10:00:00
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
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Sehr geehrte Ratsuchende,

wesentlich ist in Ihrem Fall, wann eine Tilgung der Eintragungen aus der Vergangenheit erfolgt. Eine getilgte Eintragung darf für die Feststellung der Eignung und bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel
gerechtfertigt sind, nicht herangezogen werden.

Die Tilgung erfolgt in Ihrem Fall nach einer Frist von 10 Jahren, § 29 I Nr. 3 StVG.

Die Tilgungsfrist beginnt bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a I 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, § 29 V StVG.

Da Ihnen bislang keine Fahrerlaubnis neuerteilt wurde, müssen Sie faktisch 15 Jahre bis zur Tilgung der Eintragungen warten. Erst danach dürfen die damaligen Eintragungen nicht mehr bei der Eignungsprüfung berücksichtigt werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 10:10:40

erstmal danke für die antwort.
das heist also diese vorgeschalteten 5 jahre müssen eingehalten werden obwohl es keinerlei eintragungen gibt und es macht auch keinen sinn zu klagen?offenbar haben alkoholsünder mehr rechte als ich der laut auskunft mit vorsatz gefahren ist.dafür kenne ich schon 5 beispiele.
ein Führerschein im ausland machen ist mir zu heiss aber ohne bekomme ich faktisch keine arbeit.
Mir wurde nämlich mal gesagt das die führerscheinstelle diese 5 jahre nicht nutzen muss in meinem fall.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 10:22:37

Nach Ihrer obigen Schilderung macht eine Klage derzeit keinen Sinn. Sollten Sie eine weitergehende Einschätzung wünschen, halte ich es für sinnvoll, Akteneinsicht zu nehmen, um die Ausgangslage genau aufzuklären.

Mit freundlichem Gruß

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