Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Forderung.
Ich habe im Juli 2008 eine Zahlungsaufforderung des SCI-Inkassobüros der Commerzbank über eine angebliche Forderung der TUI/Commerzbank-VISA-Card erhalten, nachdem ich schon zuvor bei der TUI-Commerzbank-VISA-Card-Zentrale gegen die angebliche Forderung widersprochen hatte. Seinerzeit, im Juli 2008, hatte ich der schriftlichen Zahlungsaufforderung des SCI-Inkassobüros der Commerzbank ebenfalls widersprochen und danach nichts mehr gehört bw. auch keine schriftlichen Zahlungsaufforderungen mehr erhalten. Ich war also dann der Annahme, dass sich die Sache erledigt hätte.
Nunmehr habe ich heute, am 24. März 2011, also fast drei Jahre später, erneut vom SCI-Inkassobüro eine Zahlungsaufforderung (Hauptforderung nebst noch nicht bezahlter Zinsen)bekommen, mit der Massgabe bis 12. April 2011 darzulegen, wie und wann ich diese Forderungen begleichen könne. Andernfalls sollen Zwangsmaßnamen (nicht näher spezifiziert) gegen mich eingeleitet werden.
Wie soll ich mich verhalten?
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Antwort geschrieben am 24.03.2011 13:50:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn die Fälligkeit in das Jahr 2008 fällt, beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2008 und endet mit dem Ablauf des 31.12.2011.
Vor diesem Hintergrund wäre eine Verjährung noch nicht eingetreten.
Sie sollten daher klären bzw. durch Beauftragung eines Kollegen klären lassen, ob die Einrede der Verjährung greift.
Darüber hinaus gilt für denjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt, die Darlegungs- und Beweislast.
Das Inkassobüro muss insoweit darlegung und beweisen, dass gegen Sie ein begründeter Anspruch besteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2011 14:27:45
Ihre Antwort ist für mich nachvolziehbar. Allerdings hätte ich Ihre Meinung zu dem Umstand, dass das Inkassobüro der Commerzbank fast drei Jahre wartet, um mir dann - sozusagen kurz vor Toresschluss - eine erneute Zahlungsaufforderung (Forderungsbegehren wurden ja von mir seinerzeit mehrfach schriftlich bestritten)zu schicken.
Ist das der übliche Weg eines angesehenen Bankinstitutes?
Ihre Antwort ist für mich nachvolziehbar. Allerdings hätte ich Ihre Meinung zu dem Umstand, dass das Inkassobüro der Commerzbank fast drei Jahre wartet, um mir dann - sozusagen kurz vor Toresschluss - eine erneute Zahlungsaufforderung (Forderungsbegehren wurden ja von mir seinerzeit mehrfach schriftlich bestritten)zu schicken.
Ist das der übliche Weg eines angesehenen Bankinstitutes?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 14:58:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es ist Gläubigern leider unbenommen innerhalb der Verjährungfrist ihren Anspruch geltend zu machen.
Eine andere Frage ist in der Tat, ob dies ein guter Stil ist. In dieser Hinsicht bin ich auf Ihrer Seite.
Andererseits - unterstellt, es handelt sich um einen unbegründeten Anspruch - stellt das Prozedere des Inkassobüros einen letzten Versuch dar, um Sie zu einer Zahlung zu bewegen.
Jedenfalls muss der Anspruch bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend gemacht werden, um der Einrede der Verjährung zu entgehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es ist Gläubigern leider unbenommen innerhalb der Verjährungfrist ihren Anspruch geltend zu machen.
Eine andere Frage ist in der Tat, ob dies ein guter Stil ist. In dieser Hinsicht bin ich auf Ihrer Seite.
Andererseits - unterstellt, es handelt sich um einen unbegründeten Anspruch - stellt das Prozedere des Inkassobüros einen letzten Versuch dar, um Sie zu einer Zahlung zu bewegen.
Jedenfalls muss der Anspruch bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend gemacht werden, um der Einrede der Verjährung zu entgehen.
Mit freundlichen Grüßen
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