Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbst RA, allerdings mit dem zu schildernden Problem nicht sicher: Ich habe für einen Mandaten einen Zivilprozeß beim LG verloren. Habe ihn sodann über Rechtsmittel aufgeklärt. Er wollte keine Berufung, das Urteil wurde rechtskräftig. Die Gegenseite hat dann, weil er nicht gezahlt hat, eine Lohnpfändung ausgebracht. Der Mandant hat dann allerdings sofort alles bezahlt, so daß es letztlich nicht zur Pfändung kam. Nun ist er der Meinung, die Pfändung als Eintrag in seiner Personalakte würde sich auf seine Karriere negativ auswirken. Wenn er recht hätte, und - einmal unterstellt - ein anderes Unternehmen würde ihm mehr bezahlen, und er bekommt den Job auf Grund der Pfändung nicht, kann er dann monatlich die Differenz gegen mich als Schadensersatz geltend machen ? Würde er den Schaden auf einmal geltend machen, würde das ggfls. meine Vermögensschadenshaftpflichtversicherungssumme übersteigen, bei jährlicher Geltendmachun sicher nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 27.06.2010 15:29:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
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sehr geehrter Herr Kollege,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Auf Grund der von Ihnen dargelegten Umstände kann ich derzeit einen Anspruch auf Schadensersatz Ihres Mandanten gegen Sie beim besten Willen nicht erkennen.
Das allein das Verfahren vor dem Landgericht verloren wurde, genügt nicht, es müsste demzufolge eine Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis hervorgehen, die ich insoweit nicht erkennen vermag.
Selbst wenn eine Haftung aus dem Zivilverfahren bestehen würde, können Schadensersatzansprüche aus der womöglich eingetragenen Pfändung in der Personalakte durch Ihren Mandanten meines Erachtens nicht geltend gemacht werden.
Hier fehlt es bereits an einem Verschulden Ihrerseits. Die Pfändung wurde lediglich deswegen in die Wege geleitet, da Ihr Mandant aus dem vollstreckbaren Urteil nicht gezahlt hat. Dieses Risiko liegt jedoch allein im Verantwortungsbereich des Mandanten und kann Ihnen insoweit nicht zugerechnet werden. Es ergibt sich jedenfalls auf Grund Ihrer Angaben kein Rückschluss darauf.
Selbst eine so weit reichende Kausalität aus einer „unterstellten", vermeintlichen Pflichtverletzung aus dem Zivilverfahren zur Eintragung der Pfändung in die Personalakte, kann nicht zu Grunde gelegt werden, da es aus den bereits oben dargelegten Gründen an einer adäquaten Zurechnung auf Grund der ausgebliebenen Zahlung durch Ihren Mandaten fehlt.
Selbst wenn es hierauf aus dem oben dargelegten Gründen nicht mehr ankommt, bestünde, wenn man von einer Haftung ausgehen würde, der Schadensersatz im entgangenen Gewinn, der durch den Geschädigten auf einmal geltend gemacht werden kann und nicht jährlich.
Da der Erwerbsschaden eine Form des entgangenen Gewinns ist, kommt es auch dazu darauf an, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles wahrscheinlich an Einkünften zu erwarten ist (BGH VersR 90, 284).
§ 252 Satz 2 BGB bestimmt das Maß der Darlegungslast und des Beweises.
§ 258 ZPO grenzt prozessual neben § 287 ZPO die Freiheit bei der Einschätzung der Ersatzleistungspflicht des Schädigers ein.
Der Erwerbs- und Fortkommensschaden muss konkret und hinreichend bestimmt als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden.
Dem Geschädigten hilft dabei ein gewisser Schätzungsbonus, weil der Schädiger ihn überhaupt in die Lage gebracht hat, den Nachweis des Erwerbsausfalls führen zu müssen.
Eine jährlich Geltendmachung würde spätestens im 3 Jahr nach dem Jahr in dem der Schadensfall liegt (hier die Eintragung der Pfändung) nicht mehr durchsetzbar sein, da insoweit nach § 195 BGB die Verjährung eintritt.
Der Geschädigte müsste also in jedem Fall vorher auf Feststellung klagen.
Wie bereits dargelegt dürfte es hierauf jedoch schon nicht mehr ankommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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