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Frage geschrieben am 30.07.2010 19:28:36

Verjährung von Verurteilung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1823
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Gegen mich wurde am im Juli.2005 in einer Strafsache wegen Betruges das Urteil auf schuldig erkannt und eine Verwarnung
ausgesprochen. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je dreißig € wurde vorbehalten.Mit selbem Datum wurde ein
Bewährungsbeschluss für eine Bewährungszeit von 2 Jahren festgelegt. Nach diesen 2 Jahren wurde die Geldstrafe
gemäß § 56 StGB erlassen. Auf diesen Schriftsatz kam eine Berichtigung des Beschlusses und es hieß, dass es in der
Strafsache gemäß §59 Abs. 2 StGB bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Jetzt möchte ich gern wissen, ob ich als vorbestraft gelte und wenn ich in einem Zivilgerichtsprozess von einem
Richter dazu befragt werde, mich dann als vorbestraft bezeichnen muss. Ich habe gelesen, dass ich selbst keinen BZRG Auszug
erhalten kann.


Antwort geschrieben am 30.07.2010 20:42:55
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59, 59a StGB) wird in das Bundeszentralregister eingetragen, § 4 Nr. 3 BZRG (Bundeszentralregistergesetz). Neben der rechtlichen Bezeichnung der Tat („Betrug") nebst Angabe der angewendeten Strafvorschriften wird auch die vorbehaltene Strafe (Geldstrafe von 40 Tagessätzen) eingetragen, § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG.

Allerdings wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt, sobald das Gericht wie in Ihrem Fall nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 59b Abs. 2 StGB feststellt, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat, § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG.

Es dürfte wegen dieser Sache somit keine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden sein. Einer Verwarnung mit Strafvorbehalt wird auch keinesfalls in ein Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG).

Sie dürfen sich daher als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG.

Eine Offenbarungspflicht hätten Sie nur, Soweit die Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben (vgl. § 41 BZRG) UND – kumulativ – Sie hierüber BELEHRT wurden, § 53 Abs. 2 BZRG. Allerdings könnte sich auch ein etwaiges unbeschränktes Auskunftsrecht meines Erachtens nur auf rechtmäßige Eintragungen im Bundeszentralregister erstrecken. Sofern Ihre Verwarnung mit Strafvorbehalt wider Erwarten noch eingetragen sein sollte, wäre dies ein rechtswidriger Zustand, denn die Eintragung ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu entfernen.

Sie sollten sich damit in jedem Fall als unbestraft bezeichnen dürfen.

Selbstauskünfte können Sie nach Maßgabe des § 42 BZRG beantragen:

„Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. […] Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht […] zu vernichten."

Weitergehende Informationen zum Ihrem Auskunftsrecht erhalten Sie beim Bundesjustizamt unter folgendem Link:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Auskunftsrecht.html

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2010 21:18:09

Zuerst einmal herzlichen Dank für die Auskunft.
Ich hatte gelesen dass eine Vorstrafe für 5 Jahre im BZRG steht, plus 1 Jahr Überlappung. Da ich vor Gericht aussagen muss und nichts Falsches sagen möchte, wenn ich nach Vorstrafen gefragt werde, habe ich Sie richtig verstanden, dass ich mit nicht vorbestraft antworten könnte?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.07.2010 21:37:46

Guten Abend,

gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

"Ich hatte gelesen dass eine Vorstrafe für 5 Jahre im BZRG steht, plus 1 Jahr Überlappung."

Die 5-jährige Tilgungsfrist wäre hier nur dann einschlägig, wenn auf die vorbehaltene Geldstrafe erkannt worden wäre. Ihre Eintragung war aber nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu entfernen, da es das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit bei einer Verwarnung belassen hat.

"Da ich vor Gericht aussagen muss und nichts Falsches sagen möchte, wenn ich nach Vorstrafen gefragt werde, habe ich Sie richtig verstanden, dass ich mit nicht vorbestraft antworten könnte?"

Ja, das haben Sie richtig verstanden; Sie dürfen sagen, Sie seien unbestraft.

Mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verjährung von Verurteilung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-30
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