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Frage geschrieben am 03.11.2010 11:17:36

Verjährung von Unterhaltsschulden (Kindesunterhalt)

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4423
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe eine Tochter, die im November volljährig wird. Für diese Tochter habe ich regelmäßig Unterhalt gezahlt, bis auf die Zeit vom Dezember 2005 bis April 2007, in der ich auf Grung meiner Arbeitslosikkeit keinen Unterhalt leisten konnte. In der Zeit vom Mai 2007 bis April 2009 zahlte ich jeweils 100 Euro, obwohl meine Arbeitslosigkeit fortbestand, ich aber ein geringes Nebeneinkommen erzielen konnte.
Seit Mai 2009 zahlte ich wieder den vollen Unterhalt.

Nun teilt mir das Jugendamt mit, dass die Beistandschaft für meine Tochter endet und dass ich noch für o.g. Zeitraum insgesamt 9400 Euro "Unterhaltsschulden" habe. Diese wurden bisher vom Jugendamt mit keinem Wort erwähnt.

Frage: Kann meine Tochter diese Schulden einklagen, oder verfallen diese irgendwann. Wenn Ja, wann? Wie kann ich einer Zahlung entgehen, da ich jetzt noch mindestens 3 weitere Jahre bereits den Unterhalt für sie zahlen muss(Ausbildung) und ich finanziell nur ein geringes Einkommen habe und nach Zahlung des Unterhalts nur etwa 50-70 Euro über dem Selbstbehalt liege.

Zur Zeit bin ich 55 Jahre alt und sollte ich den Betrag rückzahlen müssen, würde die Rückzahlung bis kurz vor Erreichung des Rentenalters dauern.

Vielen Dank für kurzfristige Antwort


Antwort geschrieben am 03.11.2010 12:09:06
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen:

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

Soweit es einen Titel (Urteil, Vergleich, Unterhaltsverpflichtungserklärung des Jugendamtes) gibt, kann Ihre Tochter die Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit noch selbst Ihnen gegenüber aus diesem Titel heraus geltend machen.

Die Verjährung der Unterhaltsforderung im Rahmen des Minderjährigenunterhalts ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit gehemmt. Dies bedeutet, dass die sog. Vollstreckungsverjährung erst zum 21. Geburtstag Ihrer Tochter greift, wenn sie nicht zwischenzeitlich aus dem vorhandenen Titel eine Vollstreckung gegen Sie eingeleitet haben sollte.

Es bedarf, soweit ein Titel besteht, keines weiteren Antrages Ihrer Tochter auf die Unterhaltsrückstände.

Mit Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Tochter, wirkt dieser Unterhaltstitel, soweit vorhanden, weiter, wenn er zeitlich nicht begrenzt wurde.

Allerdings ist der Volljährigenunterhaltsanspruch Ihrer Tochter nunmehr auch anders zu bemessen und im übrigen haben Sie einen höheren Selbstbehalt. Dieser beträgt nunmehr 1.100 €. Darüber hinaus ist die Kindesmutter nunmehr auch verpflichtet, sich am Unterhalt der volljährigen Tochter zu beteiligen, soweit Sie das hierfür notwendige Einkommen hat. Vom Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter wird dann auch noch das vollständige Kindergeld in Abzug gebracht sowie die um 90 € bereinigte Ausbildungsvergütung.

Deswegen empfehle ich Ihnen, sich unverzüglich bei einem Kollegen vor Ort in die Beratung zu begeben, damit der aktuelle Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter einer Prüfung unterzogen wird. Hierbei ist es wichtig, dass eine Abänderung des vorhandenen Titels begehrt wird, sonst gilt der "alte" Titel bis zum Abschluss der Ausbildung fort.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de


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