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Frage geschrieben am 15.04.2011 18:21:24

Verjährung von Gebührenbescheid - Vorgehen der Beamten

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1160
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Hallo,

ich habe heute ein Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe erhalten in dem ich aufgefordert werde 170,69 Euro zu bezahlen.

Kurz zur Vorgeschichte:
In den frühen Morgenstunden des 1.1.2011 wurde ich von einer Streifenwagenbesatzung in Polizeigewahrsam genommen. Ich war zu dieser Zeit in einem Club mit Bekannten. Diesen habe ich kurze Zeit wegen Übelkeit verlassen und musste mich außerhalb des Clubs übergeben. Die Türsteher haben daraufhin wohl die Polizei gerufen welche mich dann mitgenommen hat.

Dabei wurde ich einfach auf den Boden eines Polizei-Bus gelegt ohne jegliche Sicherung. Ich wollte mich hinsetzen und anschnallen - dies wurde mir aber von den Beamten verwehrt.

Nun habe ich heute diesen Gebührenbescheid erhalten in dem außerdem auch die Kosten für eine Haftfähigkeitsuntersuchung (67,87 Euro) berechnet werden. Von dieser Untersuchung habe ich nichts mitbekommen - zumindest nicht bei "Haftantritt". Was in den darauffolgenden Stunden passiert ist, weiß ich leider nicht. Ich wurde gegen 13 Uhr am 01.01.2011 aus dem Polizeigewahrsam entlassen.

Meine Fragen diesbezüglich:

1) Ist es erlaubt, dass sich das PP Karlsruhe so lange Zeit lässt mit dem Gebührenbescheid oder gibt es Verjährungsfristen?

2) War das Verhalten der Beamten in Ordnung, mich ohne jegliche Sicherung zu transportieren? Kann man sich dagegen wehren?

3) War es überhaupt berechtigt mich in Polizeigewahrsam zu nehmen? Ich habe weder verbal noch körperliche Gewalt ausgeübt und war in Begleitung einiger Freunde. Diese hätten sich um mich kümmern können.


Antwort geschrieben am 15.04.2011 19:15:17
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

1. Die Frist für die Festsetzung einer Gebühr beträgt vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres. Bis Ende 2015 durfte die Gebühr also festgesetzt werden. Das Argument der Verjährung bringt Sie daher leider nicht weiter.

2. Nein, das könnte gegen § 21 StVO verstoßen haben.

Wehren können Sie sich mit mit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese bleibt üblicherweise allerdings folgenlos.

Sie können auch die Beamten wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen. Da als Beweismittel nur Ihre Aussage zur Verfügung steht, stehen die Chancen, dass sich irgendeine Konsequenz ergibt, ebenfalls schlecht.

Auf die Frage der Gebühren wirkt sich ohnehin weder das eine noch das andere aus.

3. Die Ingewahrsamnahme eines Betrunkenen ist erlaubt unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b PolG BW.

Die Vorschrift lautet: »Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet«.

Ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren, wäre genauer zu prüfen. Das kann ich an dieser Stelle ohne Aktenkenntnis und Kenntnis aller Umstände an dieser Stelle leider nicht leisten.

Am besten suchen Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe auf, dem Sie den Gebührenbescheid zur näheren Prüfung vorlegen und sich dann über den einzulegenden Rechtsbehelf beraten lassen. Beachten Sie, dass eine Monatsfrist für Widerspruch bzw. Klage läuft (siehe Rechtsbehehelfsbelehrung auf dem Bescheid). Die Frist ist unbedingt zu beachten, da der Bescheid sonst - trotz etwaiger Rechtswidrigkeit - bestandskräftig und damit unanfechtbar wird.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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