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Frage geschrieben am 15.01.2010 19:23:14

Verjährung von GEZ Gebühren

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4228
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
meine Frau und ich haben uns von Deutschland im Juli 2005 vollständig
abgemeldet und sind nach Griechenland umgezogen. (meine Frau ist Griechin). Bis zur Abmeldung in Deutschland haben wir immer GEZ bezahlt.
Nun habe ich mich alleine im Oktober 2009 wieder in Deutschland angemeldet als Hauptwohnsitz. Habe dort kein Rundfunk- oder Fernsehgerät! Wir, meine Frau und ich, pendeln zwischen Deutschland u. Griechenland, wie wir gerade Lust haben, sind Rentner.
Im Dezember 2009 kommt ein Schreiben von der GEZ zwecks Anmeldung.
Wir kamen auch auf mein Autoradio zu sprechen und ich sagte der Dame, daß ich ein Autoradio im Wagen habe.
Nun verlangt sie Nachzahlung fürs Autoradio, wie sie sagte, für 4 Jahre.
Mein Wagen war und ist noch immer in Deutschland angemeldet, deshalb.!
Ich habe von drei oder 4 Jahren Verjährungsfrist gelesen.
Wie verhält es sich in meinem Fall?
Ich bitte höflichst um Ihre Meinung und Rat.
Mir freundlichen Grüßen aus Griechenland
J. S.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.01.2010 21:25:35
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Nach § 4 Abs.4 RfGebStV in der aktuellen Fassung verjähren die Gebührenansprüche der GEZ in 3 Jahren.
„Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung.“
Danach beträgt die allgemeine Verjährung 3 Jahre, vgl. §195 BGB. Dabei beginnt die Verjährung ab Kenntnis des Gläubiger vom meldepflichtigen Gerät, also ab Ihrer Mitteilung bezüglich des Autoradios.

Leider gibt es zu der Verjährungsregelung eine gegenteilige Rechtssprechung. Das Niedersächsische Verwaltungsgericht sieht beispielsweise in seinem Beschluss vom 21.04.2008 die Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung, wenn die Rundfunkgebührenteilnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist und somit für den Eintritt der Verjährung ursächlich gewesen ist. Dann wären Ihre Gebühren rückwirkend seit Juli 2005 zu zahlen.

Sie sollten die Sachbearbeiterin zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes also 3 Jahre Verjährung hinweisen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


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