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Hallo,
am 7.11.2007 habe ich meine NK Abrechnung für das Jahr 2006 erhalten. Da es Unstimmigkeiten gab, kam es bis zum heutigen Tag zu keiner Zahlung meinerseits. Eine Mahnung habe ich zu kiener Zeit erhalten.
Die NK Abrechnung von 2007 habe ich überhaupt nicht erhalten. Nach Aussage der Verwaltung ist mir die am 2.12.2008 zugestellt worden. Zu dieser Zeit war ich beruflich in Bayern (Wohnsitz war Dresden) und nur an Wochenenden zu Hause. Es gab auch generell einige Problme mit der Postzustellung.
Am 1.3.2011 habe ich nun einen Mahnbescheid über die beiden NK Zahlungen+Zinsen+Bearbeitungsgebühr erhalten.
Meine Fragen:
- ist die Forderung NK 2006 bereits verjährt?
- muss ich die NK 2007 zahlen, obwohl ich diese Abrechnung nie erhalten habe?
Über eine zeitnahe Anwort wäre ich dankbar. Sollte meine erste Anfrage doch angekommen sein, bitte diese vernichten. Es gab einen Abbruch. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 02.03.2011 14:32:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Die Forderung aus dem Jahr 2007 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren - sie ist also, wenn die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt war, mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
Die Nachzahlungsforderung für das Jahr 2007, welche aus dem Jahr 2008 stammt, ist zwar noch nicht verjährt. Die Forderung ist aber nur fällig, wenn Ihnen die Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist auch zugegangen ist. Den rechtzeitigen Zugang hat die Gegenseite zu beweisen. Vor Gericht wird es darauf ankommen, ob die Abrechnung per Einschreiben versendet wurde, ggf. durch Boten, ob Ihre Adresse in Bayern damals bekannt war und wer ggf. die Zustellprobleme zu vertreten hat - eine Prognose, wie es ausgehen wird, wenn Sie den Zugang bestreiten, ist deshalb an dieser Stelle kaum möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es aber auf den beweisbaren Zugang an - deshalb dürften die Chancen für Sie nicht schlecht stehen, wenn Sie die Abrechnung nicht erhalten haben.
Ich empfehle Ihnen daher, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Die Gegenseite muss dann im Klageverfahren den Beweis des Zugangs erbringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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