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8/2000 gewährte eine Bank einer Privatperson ein sg. Allzweckdarlehen. In 5/2004 war bis auf einen Betrag von ca. 2000.- EUR das Darlehen rückbezahlt. Die Restsumme musste die Privatperson der Bank wegen einer EV schuldig bleiben. Nach eingeschriebener postalischer Mahnung der Bank und Androhung gerichtl. Schritte (welche aber nicht erfolgten) wurde durch die Privatperson in 8/2004 ein Vergleich über eine Teilsumme angeboten, welche der Bank zu gering war. Sie forderte einen höheren als den angebotenen Vergleichsbetrag und zusätzlich die Einreichung der EV-Unterlagen sowie Nachweise der pers. Einkommenssituation etc. was alles erledigt wurde. Daraufhin gab es keine weiteren Versuche der Bank zur Beitreibung und auch keine weiteren Kontakte.
Nunmehr meldet sich die Bank in 1/2011 zurück mit der Forderung zur Begleichung der Hauptschuld zzgl. Verzinsung über 6% p.a. seit 5/2004.
Ist die Forderung der Bank verjährt?
Antwort geschrieben am 08.02.2011 14:21:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Verjährung bei Darlehensansprüchen unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Allerdings gilt in Ihrem Fall die Besonderheit, dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handeln dürfte. Der Verbraucherdarlehensvertrag ist in § 491 BGB definiert als ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (§ 14 BGB, i.d.R. eine Bank) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer.
Im Verbraucherdarlehensbereich besteht die Besonderheit, dass Zahlungen nach Gesamtfälligkeitsstellung zunächst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen verrechnet werden. Im Gegenzug findet zwar die regelmäßige Verjährung (3 Jahre) Anwendung, die Verjährung dieser Ansprüche ist jedoch gemäß § 497 Abs. 3 BGB bis zu einer rechtskräftigen Feststellung (Titulierung), höchstens jedoch 10 Jahre nach ihrem Entstehen, gehemmt. Diese Regelung ist auch auf Altverträge aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform (2002) anwendbar, vgl. OLG Hamm, 31 U 191/06 oder LG Hagen 2 O 410/06.
Die Hemmung beginnt mit Eintritt des Verzugs, in Ihrem Fall also mit der Mahnung durch die Bank im Jahre 2004. Da seitdem noch keine 10 Jahre vergangen sind und der Anspruch auch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, unterliegen die Ansprüche noch der Hemmung, so dass die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren noch nicht begonnen hat.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2011 18:13:18
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung. Ich nehme an, dass die damals, also 2004, in Folge des Zahlungsverzuges erfolgte Kündigung des Darlehens seitens der Bank auch keine Abfilhe bei der Hemmunng der Verjährung schafft, oder?
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung. Ich nehme an, dass die damals, also 2004, in Folge des Zahlungsverzuges erfolgte Kündigung des Darlehens seitens der Bank auch keine Abfilhe bei der Hemmunng der Verjährung schafft, oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2011 18:27:56
Leider liegen Sie mit Ihrer Vermutung richtig. Die Kündigung durch die Bank bewirkte die Gesamtfälligstellung der Forderung und damit in Verbindung mit der Mahnung den Beginn der bis zu 10-jährigen Verjährungshemmung in Bezug auf diese Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking
Rechtsanwalt
Leider liegen Sie mit Ihrer Vermutung richtig. Die Kündigung durch die Bank bewirkte die Gesamtfälligstellung der Forderung und damit in Verbindung mit der Mahnung den Beginn der bis zu 10-jährigen Verjährungshemmung in Bezug auf diese Ansprüche.
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