Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Hallo,
Es geht um folgendes: Ende 2007 hatte ich einen Wasserschaden, die Gebäudeversicherung weigert sich jedoch zu bezahlen.
Die Ansprüche würden nun also Ende 2010 verjähren, ich bin aber noch nicht soweit eine Klage erheben zu können (z.B. steht die Schadenssumme noch nicht genau fest etc.)
Die Schadenssumme lag bei ca. 40000€. Ich plane nun einen Mahnbescheid gegen die Versicheurng zu erwirken um die Verjährung aufzuhalten. Welchen Betrag sollte man angeben? Eher höher? niedriger? Spielt das für die Verjährung eine Rolle? Muss die Spätere Klage mit der Summe aus dem Mahnbescheid genau übereinstimmen?
Anwälte aus dem Bereich Baurecht die an der Thematik Interesse haben: Ich wohne in Worms, Gegner wäre die SV Versicherung (Stuttgart).
Hintergrund:
Es wurden damals Arbeiten von einem Handwerker durchgeführt, trotzdem wirft die Versicherung mir vor meine Pflichten verletzt zu haben (Absicherung gegen Einfrieren). Ich bin der Meinung dass ich die Arbeit eines deutschen Meisterbetriebs nicht kontrollieren muss und auch nicht kann.
Der Handwerker hat neue Kunststoffleitungen verlegt, und zwar im Dezember. Er hat aber den am Übergang von alten (Frostsicheren) zu neuen Leitungen befindlichen Wasserhahn offen gelassen so dass 7 Tage später die Leitungen eingefroren sind und geplatzt sind. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.
Meiner Meinung nach trifft mich kein Verschulden, die Wohnung war im Bau und es gab noch keine Heizung, nicht mal Türen. Und die neuen Leitungen hatten nicht mal Wasserhähne o.ä. wo man mal hätte schauen können ob sie unter Druck stehen.
Antwort geschrieben am 21.12.2010 16:28:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich beginnt die Verjährung Ihrer Forderungen gegen die Versicherung am Schluß des Kalenderjahres 2007 und endet nach 3 Jahren gem. § 195 BGB, somit am 31.12.2010.
Solange zwischen Ihnen und der Versicherung aber Verhandlungen geführt wurden, war die Verjährung gehemmt gem. § 203 BGB. Die Verjährungsfrist verlängert sich also entsprechend der Laufzeit der Verhandlungen.
Evtl. müssten Sie daher nicht bereits zum 31.12.10 tätig werden, das müsste dann aber noch exakt geprüft werden.
Hinsichtlich der Höhe im Mahnbescheid führt ein zu niedrig bezifferter Betrag zum Ausschluß Ihrer darüber hinaus gehenden Forderung. Sie sollten daher keineswegs zu wenig angeben.
Soweit die Höhe des Schadens heute noch immer nicht beziffert werden kan, könnten Sie aber auch in einem ersten Schritt Feststellungsklage dahin gehend erheben, dass der Schuldner (Handwerker/Versicherung) dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet ist.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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