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Folgender Sachverhalt:
Vielfahrer A ist firmenwagenberechtigt und wird bei einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 7.4.2010 geblitzt.(Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 kmh überschritten)
Die Unterlagen über Anhörung kommen zur Firma und wird dort unbeantwortet liegen gelassen,in der Hoffnung daß Polizei sich nicht meldet.
Polizei macht A am 30.6. - kurz vor Ablauf der 3-Monatsfrist persönlich ausfindig und befragt ihn aufgrund des Fotos. Er wiederholt, daß es auch sein - ihm sehr ähnlich sehender - Zwillingsbruder B gewesen sein könnte. Dieser fährt oft die gleiche Strecke fährt auf der A geblitzt wurde und könnte und könnte theoretisch auch den Firmenwagen benutzt haben. A muß gegenüber der Polizei , da er die Polizei weiterhin im dunklen lassen will ihr die Adresse von B angeben.
Bis 15.7. hat sich die Polizei nicht bei B gemeldet.
Sollte B die Schuldübernahme - aus Nettigkeit zu seinem Bruder übernehmen - oder kann er noch belangt werden, bzw. könnte er die Verjährung nutzen? A möchte seinem Zwillingsbruder B keine PUnkte und Kosten auflasten
Kann die Polizei A die Führung eines Fahrtenbuches als Zwangsmaßnahme auferlegen wenn Zwillingsbruder B ablehnt?Welches wäre die geeignetste Lösung, bitte?
Antwort geschrieben am 02.08.2010 09:18:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 42
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Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit dem Verstoß am 07.04.2010 begann die 3-monatige Verjährungsfrist zu laufen.
Ob diese durch das Schreiben in die Firma unterbrochen wurde, kann ich ohne weitere Angaben nicht beantworten. Handelte es sich lediglich um eine Zeugenbefragung zur Klärung, wer das Firmenfahrzeug fuhr, dann unterbrach das Schreiben die Verjährung nicht. War das Schreiben bereits an Sie direkt als Betroffenenanhörung gerichtet, dann wurde die Verjährung unterbrochen und begann von neuem zu laufen.
Dies ist insoweit von Bedeutung als die Befragung am 30.06. eine (weitere) Anhörung darstellt. Die Wiederholung der gleichen Unterbrechungshandlung führt aber nicht zu einer neuen Unterbrechung.
Im für Sie ungünstigeren Fall wurde die Verjährung erst durch die Anhörung am 30.06.2010 unterbrochen und begann von neuem. Bis zum 30.09.2010 müsste dann eine weitere Unterbrechungshandlung erfolgen. In der Regel wird ein Bußgeldbescheid erlassen, der dann bis spätestens 14.10. zugestellt sein muss.
Ihr Bruder muss sich nicht zu dem Vorwurf äußern, da er als Betroffener in Frage kommt. Zudem hat er als ihr Bruder ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er sollte daher keine Aussage machen.
Die Angabe, dass er gefahren ist, wäre (sofern er es nicht war), eine Straftat (z.B. § 271 StGB).
Es wird dann seitens der Bußgeldbehörde ein Fotovergleich mit vorhandenen Fotos (Einwohnermeldeamt) vorgenommen.
Je nachdem, ob der Sachbearbeiter der Meinung ist, dass eine sichere Zuordnung möglich ist, ergeht dann ein Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird eingestellt.
Auch bei einem einmaligen Vorfall dieser Art kann für das betroffene Fahrzeug für eine gewisse Zeit (1 Jahr) eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.
Ich würde daher folgendes anraten:
1.) Ihr Bruder macht KEINERLEI Angaben, ob er gefahren ist oder nicht.
2.) Sollte ein Bußgeldbescheid ergehen, dann ist die Einschaltung eines Anwalts angeraten, der sich im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und im Strafrecht auskennt. In einem Gerichtsverfahren müssten später ggf. Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt werden. Damit sind Sie als Laie normalerweise überfordert.
Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
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