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Frage geschrieben am 21.09.2010 15:12:20

Verjährung nicht geleisteter mtl. Zahlungen für Musikschule

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1094
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ausbildungsvertrag Musikschule für Kind abgeschlossen und Einzugsermächtigung (Vertragsbestandteil) erteilt. Es handelt sich um Jahresbeiträge, die jeweils in 12 Monatsraten eingezogen werden sollten, was auch zu Beginn der Fall war.
Das Kind ist zwischenzeitlich volljährig geworden - hätte hier ein neuer Vertrag geschlossen werden müssen?
Die Kündigung des Vertrages erfolgte meinerseits. Bei der Auflösung stellte die Musikschule fest, dass sie seit ca. 7 Jahren keine Beträge mehr eingezogen hat, der Fehler lag in der Verwaltung der Musikschule. Muss ich jetzt alle Beiträge aus den letzten 7 Jahren nachzahlen?
Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 21.09.2010 16:07:40
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Rechtlich sind Sie nur zu Zahlungen verpflichtet, die noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und endet am Jahresende (31.12.).

Alle Forderungen der Musikschule aus den Jahren bis einschließlich 31.12.2006 wären daher bereits verjährt. Alle Forderungen aus dem Jahre 2007 sind am 01.01.2011 verjährt.

Ob Sie sich auf diese Einrede allerdings auch berufen, steht Ihnen frei.

Richtig ist, dass Ihr Sohn mit Erreichen seiner Volljährigkeit einen eigenen Vertrag hätte schliessen müssen. Allerdings befreit ihn dies nicht von der Zahlung des Entgelts, denn die Leistung hat er ja in Anspruch genommen. Dies deshalb, weil ihm bekannt war, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Die Höhe des Anspruchs war ebenfalls bekannt oder lässt sich aus einer Preisliste ersehen.


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
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