Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Sendungsverlust.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe über den Paketdienst GLS mehrere Sendungen verschickt, die beim Kunden nicht angekommen sind (Mitte November 2007).
Per mail habe ich den Schaden gemeldet, entsprechende Unterlagen (u.a. eine Verbindliche Erklärung, die vom Kunden auszufüllen ist) erhalten. Da ich die Kunden nicht mehr erreicht haben, bzw. die sich nicht gemeldet haben, konnte diese Erklärung nicht ausgefüllt werden.
Ich habe das dem GLS im September 2008 mitgeteilt und bat um Nachricht, wie weiter vorzugehen sei, etc.
Daraufhin erhielt ich keine Antwort. Als ich in der Angelegenheit noch mal tätig wurde, erhielt ich ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, daß die Frist, die Unterlagen einzureichen, verjährt sei und somit keine Möglichkeit mehr bestehe, den Schaden abzuwickeln.
Ich durfte also für die verlorenen Sendungen aufkommen (dem Kunden gegenüber) und wurde, so empfinde ich es zumindest, vom Paketdienst im Stich gelassen.
Ist die Aussage, daß die Ansprüche verjährt sind, so richtig?
Habe ich eine Möglichkeit, den Schaden trotzdem einzuklagen, eventuell dem Kunden gegenüber...
Anbei noch der Auszug aus den AGBs, worauf man sich beruft...
14. Verjährung
14.1 Alle Ansprüche gegen GLS Germany verjähren in einem Jahr.
14.2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen des Art. 32 CMR bzw. nach Art. 35 Montrealer Übereinkommen/Art. 29 Warschauer Abkommen.
Vielen Dank.
MfG
O.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.02.2009 01:58:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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laut den AGBs des Unternehmens beginnt die Frist der Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen sollen (also Mitte November + 3 Tage Zustellungszeit), §439 Abs. 1, 2 HGB.
Da die Verjährung 1 Jahr beträgt, haben Sie den Schaden - so habe ich es verstanden - im September 2008 rechtzeitig gemeldet.
Eine Hemmung der Verjährung tritt solange nach Anzeige ein, wie die Regulierung nicht abgelehnt wird (Abs. 3: Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt).
Daher könnte eine Hemmung der Verjährung durch das ablehnende Schreiben nun beendet worden sein.
Dies wäre daher unter Vorlage der Unterlagen ggf. zu prüfen. Hierzu sollten sie näher vortragen.
Zu der Frage der möglichen Ansprüche gegenüber dem Kunden:
Wenn Sie die Ware an einen Privatkunden versandt haben, so geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware beim Kunden über, d.h. Sie hätten die Gefahr des Verlustes zu tragen und könnten ihn nicht verklagen.
Handelt es sich um einen Unternehmer, so war der Gefahrübergang bereits mit Abgabe an den Spediteur (was zu beweisen wäre), sodass Sie Ansprüche gegenüber dem Kunden gelten machen könnten.
Hierzu sei ggf. in der Nachfragefunktion näher vorzutragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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