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Frage geschrieben am 11.03.2010 18:40:59

Verjährung laut Aussage der Verwaltungsgemeinschaft Rosenbach

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1160
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 82 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

als ersten Fakt sende ich Ihnen die Antwort, welche wir auf unten angeführten Fall erhielten und hier gleich meine Frage:
.... liegt noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. ???
Stimmt das wirklich??
Vom II. Quartal 2007 bis zum I. Quartal 2010 haben diese Mitarbeiter nix gemerkt, erst als ich mich gegen eine Zahlungsaufforderung wegen Rückbuchungsgebühren wehrte...

Vielen Dank für Ihre Hilfe

B.Sch.

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Sehr geehrte Frau xxxxx

der Fehlerteufel hat hier tatsächlich gewaltig zugeschlagen.

Am 1.3.2007 habe ich eine E-Mail bekommen, dass ein Th.Sch. seine Bankverbindung auf Deutsche Bank Frankfurt
ändert. Es wurde kein Kassenzeichen,keine Adresse und kein Steuer-Objekt angegeben.
In der damaligen Kenntnis, das es nur einen Th. Sch. in
unserem Verbandsgebiet gibt, habe ich die neue Bankverbindung für Ihr Grundstück eingetragen.
Jedoch gibt es einen weiteren Th. Sch. der in xxxxxxx
abgabepflichtig ist. Von seinem Konto wurden ab II.Quartal 2007
Ihre Grundsteuerraten quartalsweise abgebucht. Erst durch seinen
jetzigen Widerspruch wurde die Lastschrift zurückgewiesen.
Das bedeutet, das ihm auch Ihre -zu Unrecht- abgezogenen Quartalsraten zurückerstattet werden müssen.
Und auch, dass Sie ab 2.Quartal 2007 Ihre Grundsteuer nachzahlen müssen.
Es handelt sich um 11 Raten a 88,21 € = 970,31 €
Dies liegt noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Bitte prüfen Sie diesen Sachverhalt auf Ihrem Bankkonto nach und setzen Sie sich umgehend mit mir in Verbindung.
Ich habe Sie leider tel.nicht erreicht.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Kasse
Verwaltungsverband xxxxxxxxxxxx
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ursprüngliche Nachricht-----

Betreff: Rückbuchung der Grundsteuer B für das I. Quartal

Werte Frau xxxxxxxxxxAngestellte der Verwaltungxxxxx

soeben erhielten wir von Ihnen Post wegen o. g. Rückbuchung.
Dies ist uns ein Rätsel! Wir haben zu keinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form bei Ihnen Widerspruch gegen das Lastschriftverfahren eingelegt. Dies ist uns unbekannt!
Vielleicht liegt hier ein Irrtum vor mit dem "ganz selten Namen: Sch..."

Oder der Fehlerteufel in der Kontonummer?

Hier nocheinmal unsere korrekte Bankverbindung, welche schon ca. 15 Jahr gilt:

Konto-Nummer: xxx BLZ: xxx Raiffeisenbank xx

Für Rückfragen stehen wir wie folgt zur Verfügung:


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Es stellt sich die Frage, ob hier Verjährung hinsichtlich der Steuerfestsetzung gegen Sie eingetreten ist.

Dies richtet sich nach §§ 169 ff. Abgabenordnung ( AO ).

Die Festsetzungsfrist beträgt danach für Grundsteuern 4 Jahre. D.h. die im Jahr 2007 angefallenen Steuern dürfen noch festgesetzt und erhoben werden. Leider können sie sich gegenüber der Behörde also nicht auf Festsetzungsverjährung berufen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform abschliessend beantwortet zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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Tel.: 0431 - 895990

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