Der Anwalt des Bruders macht die Einrede der Verjährung meiner Cousine gegenüber geltend.
Anwälte oder Gerichte sind bisher nicht bemüht worden.
Ist die Forderung tatsächlich verjährt?
Ist ein gerichtliches Mahnverfahren erfolgversprechend?
Antwort geschrieben am 09.11.2010 20:23:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 546
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nach Ihren Angaben ist hier noch keine Verjährung eingetreten.
Zwar gilt seit der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 01.01.2002 eine wesentlich kürzere Verjährungsfrist (drei Jahre gemäß § 195 BGB anstatt 30 Jahre). Jedoch beginnt der Lauf der Verjährung erst mit der Fälligkeit des Anspruchs.
Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen ist in § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift hängt die gesetzliche Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer das Darlehen kündigt. Soweit Ihre Angaben reichen, wurde aber bislang keine Kündigung erklärt, bis Ihre Cousine das Geld zurückforderte.
Somit kann die Verjährung frühestens mit Ablauf dieses Jahres beginnen zu laufen.
Etwas anderes kann sich möglicherweise aus dem Darlehensvertrag selbst ergeben, insbesondere wenn für die Rückerstattung des Darlehens ein früheres Zahlungsziel vereinbart wurde.
Soweit sich aus unbekannten Umständen dieses Falles keine andere Beurteilung ergibt, ist daher ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs durchaus erfolgversprechend. Solche Umstände können z.B. dann gegeben sein, wenn Ihre Cousine durch ein bestimmtes Verhalten dazu beigetragen hat, dass sich Ihr Bruder darauf einrichten durfte, dass der Rückzahlungsanspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Dann wäre der Anspruch zwar nicht verjährt, aber verwirkt, so dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (basierend auf § 242 BGB) durchgreift. Dabei ist es allerdings nicht ausreichend, dass Ihre Cousine den Anspruch jahrelang nicht geltend gemacht hat, sondern es muss noch ein Tatbestand hinzu kommen, aufgrund dessen der Schuldner nicht mehr damit rechnen musste, in Anspruch genommen zu werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2010 21:18:10
Vielen Dank, sehr interessant.
Für die Rückzahlung waren drei Monate vereinbart!
Ändert das die Situation?
Vielen Dank, sehr interessant.
Für die Rückzahlung waren drei Monate vereinbart!
Ändert das die Situation?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.11.2010 13:47:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren weiteren Angaben stellt sich die Rechtslage anders dar.
Wie bereits erwähnt, hängt der Beginn der Verjährung mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zusammen. Wenn kein Rückzahlungstermin vereinbart wurde, kann die Verjährungsfrist erst nach Kündigung des Darlehens zu laufen beginnen.
Wenn aber - im Jahr 1994 - die Rückzahlung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages rechtswirksam vereinbart wurde, dann war der Anspruch damals bereits fällig und wurde somit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (früheres Recht 30 Jahre, neues Recht drei Jahre Verjährungsfrist) wäre somit zum 31.12.2004 Verjährung eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren weiteren Angaben stellt sich die Rechtslage anders dar.
Wie bereits erwähnt, hängt der Beginn der Verjährung mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zusammen. Wenn kein Rückzahlungstermin vereinbart wurde, kann die Verjährungsfrist erst nach Kündigung des Darlehens zu laufen beginnen.
Wenn aber - im Jahr 1994 - die Rückzahlung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages rechtswirksam vereinbart wurde, dann war der Anspruch damals bereits fällig und wurde somit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (früheres Recht 30 Jahre, neues Recht drei Jahre Verjährungsfrist) wäre somit zum 31.12.2004 Verjährung eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
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