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Frage geschrieben am 14.02.2011 08:26:04

Verjährung einer Rechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1389
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Die Stuttgarter Straßenbahnen AG hat mich 25 mal beim Schwarzfahren erwischt. Dies macht eine Gesamtforderung von 1000 zzgl Zinsen und Anwaltskosten. Nun stammen diese Fahrten aus den Jahren 2006,2007 und 2008. Nun wurde ich erneut angeschrieben von einem neuen Anwalt. Es liegt weder Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid vor. Jetzt schrieb ich dem Anwalt dass ich bezgl den Forderungen aus den Jahren 06 und 07 die Einrede der Verjährung geltend mache, da regelmäßige Verjährung §195 BGB. Antwort Anwalt: Erhöhtes Beförderungsentgelt Schadensersatz und somit nicht regelmäßige Verjährung.

Sehen Sie das auch so?


Antwort geschrieben am 14.02.2011 10:28:41
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Vieser
Schmellerstr. 16, 85276 Pfaffenhofen, Tel: 084414050220, Fax: 084414050031
Zivilrecht, Baurecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Agrarrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Zwar sind in Ihrem Fall grundsätzlich die Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatz gegeben §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.); §§ 823 II i.V.m. 265a StGB mit der Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 249 I BGB zu Gunsten der Stuttgarter Straßenbahnen AG.

Es fehlt aber grundsätzlich am Schaden bei der Straßenbahnen AG (die Straßenbahn wäre auch ohne Sie gefahren).

Weiter gilt das erhöhte Beförderungsentgelt nicht als pauschalierter Schadensersatz sondern als Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 5 BGB) da typischerweise kein Schaden beim Verkehrsbetrieb vorliegt. Auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Soweit keine Umstände (u.a. § 203,204 BGB) vorliegen, die zu einer Hemmung der Verjährung führen ist ein Anspruch hieraus ebenfalls verjährt.

Ich weise Sie abschließend noch darauf hin, dass permanentes Schwarzfahren durchaus empfindliche strafrechtliche Folgen haben kann.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 10:20:39

Sehr geehrte Frau Vieser,

danke für die ausführliche Antwort. Nun hatte ich dem Anwalt ein Schreiben geschickt, in welchem ich um eine Forderungsaufstellung gebeten hatte allerdings auch schrieb, dass ich nach Prüfung Ratenzahlung anbieten würde. Hier wusste ich ehrlich aber nicht genau dass Forderungen aus 2006+2007 dabei sind. Ich ahnte es aber wollte mir eben sicher sein deswegen das Schreiben. Ratenzahlung habe ich jetzt jedoch nur für 2008 angeboten.Sehen Sie darin ein Problem eben bezgl 203,204 BGB.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 12:05:24

Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

§ 203 BGB wird weit ausgelegt. Es genügt zur Annahme des § 203 BGB dass der Gläubiger (Stadtwerke) einen Anspruch geltend macht, darlegt, worauf der Anspruch im Kern gestützt wird und der Schuldner darauf nicht sofort erkennbar Verhandlungen dazu ablehnt - sondern wie hier beim Gläubiger nachfragt ob und ggf. welche Ansprüche geltend gemacht werden (BGH NJW 2001, 1723).

§ 203 BGB ist aber auf noch nicht verjährte Ansprüche zu beziehen. § 203 BGB hemmt die Verjährung und lässt sie nicht wieder aufleben. Es kommt also darauf an in welchem Zeitpunkt Sie das Schreiben des gegnerischen Anwalts bekommen haben und ob die Ansprüche in diesem Zeitpunkt schon verjährt waren.

Beachten Sie bitte, dass soweit Sie auf eine verjährte Forderungen zahlen, die Zahlung wirksam ist. Sie können zwar jederzeit auf eine verjährte Forderung zahlen; nach Zahlung wäre eine Berufung auf Verjährung nicht mehr möglich.

Ein Anerkenntnis mit der Folge des Neubeginns der Verjährung gem. § 212 BGB in Ihrem Schreiben an den gegnerischen Anwalt dürfte ebenfalls nur schwer darzulegen sein. § 212 BGB setzt voraus, dass der Schuldner das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGH 58, 103) - und sie haben sich ja auf die Verjährung berufen.



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