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In 2003 habe ich mich aus einer Arbeitslosigkeit heraus selbständig gemacht und dabei auch Existenzgründungshilfe (Europäischer Sozialfond, ESF) beim Freistaat Thüringen beantragt. Das Unternehmen wurde 2005/2006 wieder aufgelöst.
10.2003 Meine Antragstellung
05.2004 Bewilligung
Die vertraglich vereinbarte Mittelverwendung habe ich nie schriftlich nachgewiesen, deshalb:
12.2006 Widerruf Bewilligung/ Rückforderungsbescheid
Weiter:
01.2007 Ich habe Widerspruch gegen den Widerruf eingelegt
07.2007 Ablehung meines Widerspruchs
09.2007 Kostenfestsetzung Widerspruchsverfahren
12.2007 Erste Mahnung
01.2008 Letzte Mahnung
04.2008 Mahnung
Ich habe nie zurückgezahlt und nie den geforderten Verwendungsnachweis nachgereicht. An Vollstreckungsversuche kann ich mich nicht erinnern.
Heute (Februar 2011) erhalte ich wieder eine "Mahnung" mit folgenden Fälligkeiten (Datum):
01.2007 Rückforderung der Beihilfe
10.2007 Kosten des Widerspr.verfahren
Mir geht es jetzt um die Verjährung bzw. Hemmung der Forderung, da es sich hierbei um öffentliches Recht handelt. Ich finde neben § 195 BGB als einzige Grundlage den § 53 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), weiß aber nicht wie ich diesen interpretieren soll.
Welchen Status hat die Rückforderung (verjährt gehemmt, aktuell)?
Antwort geschrieben am 23.02.2011 16:21:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Der Existenzgründungszuschuss ist nach dem SGB III gewährt worden, d. h. die Rückzahlung fällt in das Gebiet des Sozialrechts. Anwendbar ist somit § 50 SGB X, der die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelt.
Für die Verjährung gilt (§ 50 Abs. 4 SGB X): Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt, der die Rückforderung festlegt, unanfechtbar geworden ist.
Unanfechtbar ist der Verwaltungsakt erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens geworden, also begann die Verjährungsfrist mit Ablauf 2007. Der Rückforderungsanspruch verjährt somit mit Ablauf des Jahres 2011.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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