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Verjährung einer Bürgschaft


14.04.2009 12:31 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




1. Im Oktober 1996 habe ich einen Darlehens-und Lebensversiche-rungsvertrag bei einer Versicherung abgeschlossen. Dazu musste meine Frau eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
2. Über mein Vermögen wurde im August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem Grund kündigte die Versicherung (mit eingeschrie-benem) Brief im September 2002 rückwirkend zu Anfang August den Lebensversicherungsvertrag und rechnete die Werte der LV mit dem Darlehen ab und nahm auch an dem Insolvenzverfahren teil.
3. Gleichzeitig wurde meiner Frau ebenfalls in (einem eingeschrie benen) Brief mitgeteilt, dass mein Darlehensvertrag wegen des Insolvenzverfahrens mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde. Als selbschuldnerisch haftende Bürgin wurde sie aufgefordert, für die Zahlung des gesamtan Schuldbetrges zu sorgen.
4. Bis zum April 2009 haben wir dann nichts mehr von der Versicherung gehört; aber plötzlich - nach 6,5 Jahren - wurde meine Frau in (einem nicht eingeschriebenen) Brief aufgefordet, als selbstschuldnerisch haftende Bürgin monatliche Zahlungenzur Tilgung der Restschuld zu leisten.

5.MEINE FRAGE: IST DIE BÜRGSCHAFT NACH 6,5 JAHREN NICHT VERJÄHRT?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung Bürgschaft
Antwort vom
14.04.2009 | 14:40
Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch gegen Sie (=Hauptschuld) war mit Kündigung des Darlehensvertrages 2002 fällig, damit durch Sie grundsätzlich ein einer Summe zu bewirken. Mit Fälligkeit beginnt die Verjährung. Die Verjährungfrist beträgt drei Jahre, §§ 195, 199 Abs.1 Nr. 1 BGB; Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB.

Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig, BGH XI ZR 160/ 07. Damit begann die Verjährung für die Bürgin ebenfalls mit Kündigung des Darlehens im Jahr 2002.

Mit Anmeldung der Darlehensforderung tritt die Verjährungshemmung/-unterbrechung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB ein. Diese wirkt auch ggü. dem Bürgen.

Die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Hiernach läuft der Rest der Verjährungsfrist weiter.

Grundsätzlich gilt aber:

Der Bürgschaftsanspruch unterliegt der eigenen Verjährung von drei Jahren und wird nicht durch verjährungshemmende Maßnahmen ggü. dem Hauptschuldner gehemmt. Ich gehe daher Ihren Schilderungen nach davon aus, dass hier ein Anspruch der Bank ggü. Ihrer Frau nicht besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA