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Meine Lebensgefährtin hat im Zeitraum vom *****1999 bis zum *****.2004 Sozialhilfe erhalten. Da sie Mitglied einer Erbengemeinschaft ist und einen 10 %igen Anteil an einer Immobilie besitzt wurde die Sozialhilfe als Darlehen gewährt.
Am *****.2005 wurde der Anspruch der Stadt auf die Erbengemeinschaft übertragen. Die Forderung der Stadt wurde nicht als Sicherung im Grundbuch eingetragen. Kurz nach dieser Überleitung wurde von einem Bruder ca. ein Drittel der Gesamtforderung an die Stadt zurückgezahlt. Weitere Rückzahlungen sind seit dem nicht mehr erfolgt. Auch die Stadt hat seit der Überleitung nichts mehr von sich hören lassen.
Meiner Ansicht nach ist der Anspruch nach § 199 BGB verjährt oder hätte gemäß den Frankfurter Richtlinien 2026/2 aus 10/1984 bereits in eine Beihilfe umgewandelt werden müssen, weil ein Verkauf der Immobilie unter die Härtefallregelung fällt. Es leben immer noch zwei Familienmitglieder in dem Haus. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse meiner Lebensgefährtin und die der Erbengemeinschaft haben sich seitdem nicht geändert.
Nun zu meiner Frage:
Ist mittlerweile die Verjährung des Anspruches eingetreten oder handelt es sich um eine Hemmung nach § 52 SGB X, die erst nach 30 Jahren verjährt?
Antwort geschrieben am 30.03.2011 14:57:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es zunächst darauf an, ab wann das Darlehen zur Rückzahlung fällig war. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Bescheid des Sozialamtes. Wird ein Zeitpunkt bestimmt, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen. Die Verjährungsfrist beträgt hingegen 30 Jahre, wenn ein Bescheid zur Durchsetzung des Anspruchs, also z.B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mir auch den Darlehens- oder einen eventuellen Rückforderungsbescheid übersenden. Weitere Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2011 16:17:14
Sehr geehrter Herr Mameghani,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Vielleicht war meine Frage nicht eindeutig gestellt. Deshalb möchte ich noch einmal nachfragen.
Es liegt nur ein Darlehensbescheid (vom *****.2004) vor, in dem steht, dass die Rückzahlung zunächst bis Januar 2006 ausgesetzt wird und es gibt den o. g. Übergang des Anspruches vom *****.2005 auf die Erbengemeinschaft.
Seitdem hat die Stadt keine weiteren Bescheide verschickt, es gibt auch keinen Rückforderungsbescheid. Auch im Darlehensbescheid steht kein konkretes Datum, bis wann das Darlehen zurück gezahlt werden muss. Auch die Erbengemeinschaft wurde nicht aufgefordert die Forderung bis zu einem bestimmten Datum zurück zu zahlen.
Und nun nochmal zu meiner Frage:
Ist der Anspruch der Stadt verjährt?
Sehr geehrter Herr Mameghani,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Vielleicht war meine Frage nicht eindeutig gestellt. Deshalb möchte ich noch einmal nachfragen.
Es liegt nur ein Darlehensbescheid (vom *****.2004) vor, in dem steht, dass die Rückzahlung zunächst bis Januar 2006 ausgesetzt wird und es gibt den o. g. Übergang des Anspruches vom *****.2005 auf die Erbengemeinschaft.
Seitdem hat die Stadt keine weiteren Bescheide verschickt, es gibt auch keinen Rückforderungsbescheid. Auch im Darlehensbescheid steht kein konkretes Datum, bis wann das Darlehen zurück gezahlt werden muss. Auch die Erbengemeinschaft wurde nicht aufgefordert die Forderung bis zu einem bestimmten Datum zurück zu zahlen.
Und nun nochmal zu meiner Frage:
Ist der Anspruch der Stadt verjährt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.03.2011 16:21:31
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nachfrage. Sofern es sich bei dem "Darlehensbescheid" um einen Rückforderungsbescheid handelt, wäre die Forderung wohl noch nicht verjährt. Dies vermute ich eher, da der Darlehensbescheid bereits aus dem Jahr 1999 datieren müsste. Ist in dem ursprünglichen Darlehensbescheid ein Fälligkeitsdatum vorgesehen und wurde die Tilgung lediglich durch Bescheid aus dem Jahr 2004 unterbrochen, so dürfte der Anspruch verjährt sein.
Um eine endgültige Klärung herbei zu führen, würde ich den Bescheid aus dem Jahr 2004 gerne einsehen. Gerne können Sie mir diesen zukommen lassen. Weitere Kosten entstehen Ihnen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nachfrage. Sofern es sich bei dem "Darlehensbescheid" um einen Rückforderungsbescheid handelt, wäre die Forderung wohl noch nicht verjährt. Dies vermute ich eher, da der Darlehensbescheid bereits aus dem Jahr 1999 datieren müsste. Ist in dem ursprünglichen Darlehensbescheid ein Fälligkeitsdatum vorgesehen und wurde die Tilgung lediglich durch Bescheid aus dem Jahr 2004 unterbrochen, so dürfte der Anspruch verjährt sein.
Um eine endgültige Klärung herbei zu führen, würde ich den Bescheid aus dem Jahr 2004 gerne einsehen. Gerne können Sie mir diesen zukommen lassen. Weitere Kosten entstehen Ihnen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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