Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Der 5. Gang meines Privat PKW (10 Jahre alt) war defekt und wurde vor über einem Jahr als Neuteil des Getriebes für ca. 400 € (durch mich bezahlt) in einer Werkstatt erneuert. Nach 7 Monaten trat der gleiche Schaden erneut auf. Der 5. Gang wurde von der gleichen Werkstatt kostenlos wieder erneuert.
Jetzt, nach über einem Jahr, ist der gleiche Schaden schon wieder aufgetreten.
Die Werkstatt argumentiert jetzt, dass die ursprüngliche Gewährleistungsfrist von einem Jahr abgelaufen ist und sich diese Frist durch einen erneuten Einbau nicht verlängert. Daher würde die Werkstatt einen erneuten Austausch des 5. Gangs nicht auf Gewährleistung durchführen.
1. Frage
Ist es richtig, dass sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist durch einen erneuten Einbau nicht verlängert? (Ich gehe davon aus, dass die Werkstatt den Schaden durch den erneuten Einbau anerkennt.)
2. Frage
Handelt es sich tatsächlich um eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, bzw. kann die Frist im Kaufvertrag in diesem Fall auf 1 Jahr reduziert werden? Nach neuem Recht beträgt doch die Verjährungsfrist mindestens 2 Jahre.
3. Frage
Wie sollte ich gegenüber der Werkstatt argumentieren, um die Erneuerung des 5. Gangs als Gewährleistung zu fordern?
Antwort geschrieben am 01.12.2010 19:17:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1) Dies ist nicht richtig. Die Gewährleistungsfrist beginnt immer dann nach § 212 BGB neu, wenn Nachbesserungen (Reparaturen) oder Nachlieferungen (Ersatzsachen) in dem Bewusstsein der Verpflichtung vorgenommen worden sind, also nicht ausdrücklich auf "Kulanz".
2) Wenn Sie Verbraucher sind kann die Gewährleistungsfrist bei Neuwaren nicht auf unter zwei Jahre reduziert werden, § 475 III BGB. Das bedeutet, dass Ihnen wieder die zwei Jahre nach dem letzten Einbau des Neuteils zustehen. Auf eine eventuelle Verjährung kann sich die Werkstatt nicht berufen.
3) Argumentieren können Sie damit, dass die Gewährleistung immer neu beginnt, wenn eine Nachbesserung stattgefunden hat und die Gewährleistungsfrist gesetzlich nicht unter zwei Jahre bei Neuteilen reduziert werden kann.
(Über eine ggf. positive Bewertung dieser Antworten würde ich mich freuen)
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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