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Frage geschrieben am 21.11.2010 19:48:28

Verjährung bei Software-Lizenzvertrag

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1216
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe ein Gewerbe zur Softwareerstellung. Es wird Standardsoftware erstellt und in gleicher Form an diverse Lizenznehmer vertrieben. Im Rahmen der Installation der entsprechenden Softwareprodukte wird dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag angezeigt, dem dieser zustimmen muss. Ohne Zustimmung ist eine Installation und Nutzung der Software technisch nicht möglich.

In einer alten Form dieses Lizenzvertrages wurde auf die Haftung für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Programmfehler eingegangen und dem Lizenznehmer ein bestimmter Haftungsanspruch zugebilligt. Eine diesbezügliche Verjährungsklausel besaß dieser Lizenzvertrag nicht.

Daher meine Fragen:
- Wie steht es um die Verjährung eines solches Anspruchs aus den Bestimmungen des Lizenzvertrags?
- Verjährt der Anspruch aus der Haftung für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Programmfehler oder kann der Lizenznehmer nach einer beliebig langen Zeit noch Ansprüche geltend machen, da ihm der Lizenzvertrag diese auf unbestimmte Zeit zubilligt?
- Falls auch hier (ohne konkrete Nennung im Lizenzvertrag) eine Verjährung einsetzt, wann setzt diese ein?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 21.11.2010 20:50:20
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


- Wie steht es um die Verjährung eines solches Anspruchs aus den Bestimmungen des Lizenzvertrags?

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Das heißt, wenn sich in den weiteren Regelungen des BGB keine anderweitigen Fristen finden, gelten hier auch diese 3 Jahre.

Hinsichtlich der Gewährleistung kann man wohl auf die §§ 434, 437 ff. BGB zurückgreifen. Die gesetzliche Gewährleistung kann 2 Jahre geltend gemacht werden. Allerdings ist die Anwendbarkeit des Kaufrechts hier strittig.

Allerdings kann man davon auch absehen, dass es hier primär um die Verjährung von Haftungsansprüchen geht.

Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen greift hier § 195 BGB und damit die Verjährungsfrist von 3 Jahren.


- Verjährt der Anspruch aus der Haftung für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Programmfehler oder kann der Lizenznehmer nach einer beliebig langen Zeit noch Ansprüche geltend machen, da ihm der Lizenzvertrag diese auf unbestimmte Zeit zubilligt?

Der Verjährung setzt den Haftungsfall und die Kenntnis voraus und beginnt zum Schluss des Jahres, § 199 BGB.

Es ist also zunächst unerheblich, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft. Die Verjährung beginnt nicht schon mit dem Programmierfehler, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens und der Kenntnis des Kunden.


- Falls auch hier (ohne konkrete Nennung im Lizenzvertrag) eine Verjährung einsetzt, wann setzt diese ein?

Die Verjährung setzt nach § 199 BGB zum Schluss des Jahres ein, in welchem der Haftungsfall eingetreten, der Anspruch also entstanden ist und der Kunde Kenntnis davon erlangt hat.

Wenn durch den Programmierfehler also z.B. in 2010 ein Schaden entstanden ist und der Kunde dies auch in 2010 festgestellt hat, beginnt die Verjährung zum 31.12.2010 und endet am 31.12.2013.

Der Kunde hat also bis zum 31.12.2013 Zeit, seinen Anspruch aus dem Haftungsfall geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.11.2010 21:03:29

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Hierzu eine Rückfrage:
- Verstehe ich Sie richtig, dass die Verjährungsfrist nicht bereits mit der Übereignung der Ware beginnt? Somit könnte theoretisch ein Kunde, der die Software in 2010 gekauft hat, einen Programm-Fehler im Jahr 2020 bemerken und dann bis 2023 geltend machen? Das Kaufdatum hat keinerlei Bedeutung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.11.2010 21:07:31

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn es um Haftungsansprüche geht, gilt dies im Grunde genommen so.

Allerdings ist noch eines zu beachten:

Bei der Frist aus § 195 BGB, also der dreijährigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine relative Frist.

Dies ist aber abgefedert durch die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Das heißt, dass das Kaufdatum insoweit eine Rolle spielt, als dass Ansprüche, die mehr als 30 Jahre danach entstehen (absolut) verjährt sind.

Wenn aber in diesen 30 Jahren ein Haftungsfall eintritt, hat der Kunde 3 Jahre Zeit.

Tritt der Haftungsfall 30 Jahre udn später ein kann der Kunde keine Ansprüche mehr geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
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