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Frage geschrieben am 13.10.2009 18:14:14

Verjährung bei Gewährleistung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2016
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Ich suche eine kompetente Auskunft mit Urteils-Beispiel für folgenden Sachverhalt:


Der gewerbliche Käufer behauptet ein gekaufter Gegenstand sei nach Änderung der ansonsten bestimmungsgemäßen Nutzung von Beginn an fehlerhaft und sendet diesen zur Nachbesserung an den gewerblichen Verkäufer. Dieser stellt keinen Mangel fest und sendet den Gegenstand mit der Anweisung zurück im Umfeld des gekauften Gegenstandes nach den Ursachen zu suchen. Nach einiger Zeit der Prüfung und des Austausches der übrigen Komponenten wird im Ausschlussverfahren vom Käufer festgestellt, dass der Kaufgegenstand fehlerhaft ist. Der Gegenstand wird erneut an den Verkäufer gesandt. Dieser stellt erneut keinen Fehler an der Kaufsache fest und behauptet weiterhin die Ursache eines sich zeigenden Fehlers sei auf die übrigen Komponenten zurückzuführen.

Es kommt zum Prozess. Der Verkäufer behauptet weiterhin die Sache sei fehlerfrei und macht die Einrede der Verjährung nach BGB geltend. (HGB ist auszuschließen da verdeckter Mangel, Rüge nach HGB ist wegen dem erhöhten Aufwand und Minderung des Wertes durch die Prüfung auch vom Gericht als unzumutbar angesehen) Dabei stellt er nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme ab, sondern auf den Erhalt der Kaufsache. Dies scheint (auch nach Auffassung des Gerichtes) rechtmäßig. Allerdings stellt sich die Frage, ob der nicht erfolgreiche oder auch der nicht erfolgte Versuch einer Nachbesserung eine Verjährungfrist hemmen kann, schließlich war der Kaufgegenstand zweimal beim Verkäufer zur Nachbesserung innerhalb der Verjährungsfrist.
12.2005 Übergabe der Kaufsache
2006 und 2007 Reklamation und Aufforderung zur Nachbesserung
2008 Klageerhebung

Wie gesagt, es ist eine Antwort nur mit Referenz-Urteilen gewünscht!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.10.2009 19:30:48
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft das Kaufrecht (Mängelgewährleistung und Garantie) und hier den Handelskauf (§§ 373 HGB ff) mit besonderem Fokus auf die Gewährleistungsfristen und deren Berechnung.

Es dürfte voraus zuschicken sein, daß im hiesigen Rahmen eine Erstberatung geschuldet ist, die im Falle eines bereits rechtshängigen Zivilprozesses eigentlich nicht mehr ohne weiteres ziel führend sein kann.

Den Handelskäufer treffen nach Erhalt des Kaufgegenstandes umfassende Untersuchungs- und Anzeigepflichten nach § 377 HGB. Ich gehe im Folgenden davon aus, daß der Mangel nicht erkennbar war bzw. eine Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels mehrfach gemacht wurde, der Mangel aber Verkäufer nicht arglistig verschwiegen wurde.

Sollte die Gewährleistung nicht nach den Vertragsvereinbarungen (auch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausgeschlossen sein, richtet sich die Gewährleistungsfrist und deren Berechnung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und hier § 438 BGB iVm §§ 194 ff BGB.

§ 213 BGB erfasst dabei auch die Hemmung (§ 209 BGB) von Nachbesserungsansprüchen. In Ihren besonderen Blick ist selbstverständlich § 203 BGB zu nehmen, weil Ihre Verhandlungen über die Gewährleistungsansprüche bzw. über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ebenso wie die Klageerhebung (§ 204 BGB) die Verjährung gehemmt haben könnten.

Es ist schwer einen treffenden "Referenz"-Fall zu nennen, die sich zu § 203 BGB massenhaft finden lassen, wenn etwas unklar ist um welche Kaufsache es denn geht. Rechtsanwendung erfordert einen geschulten Blick auf das wesentliche und einen hohen Grad an Abstraktion und Grundwissen.

Ich bin hierzu natürlich gerne bereit ein Urteil zu nennen, bitte Sie aber zur Abkürzung meiner Recherche gerne hier öffentlich oder diskret per Email an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim nähere Angaben zur Kaufsache zu machen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.10.2009 19:35:33

In Ergänzung meiner Beantwortung teile ich einen externen Link zur Website des Bundesgerichtshofs mit : Ich meine der Link ...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=326a650d45aa254afd1fde4c73393567&client=8&nr=23535&pos=20&anz=21

... Seite 46 des .pdf Dokuments gibt gute Hinweise.

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