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Frage geschrieben am 03.05.2011 16:46:50

Verjährung Rückzahlung der Kaution

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1511
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 202 weitere Antworten zum Thema Kaution.
Guten Tag,

wir vermieteten ein Einfamilienhaus.
Das Mietverhältnis wurde Ende 2004 beendet.
Da es eine Ansammlung von Problemen gab wurde die komplette Kaution einbehalten.
Danach schlief der Fall ein.

Die Kaution wurde als "Verpfändung eines Sparguthabens als Mietkaution" bei einer Sparkasse geleistet.
Das Sparbuch läuft auf den Namen des Ex-Mieters.
Das Sparbuch ist immernoch in unserem Besitz. Wird das Guthaben gekündigt wird der Mieter von der Sparkasse informiert.

Was passiert rechtlich wenn wir das Sparbuch jetzt 2011 kündigen?
Ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt oder würde eine Verjährung erst mit Kündigung (Mietrecht) des Sparguthabens einsetzen?

Welche Vorgehensweise ist empfehlenswert?
Kündigen oder abschreiben?


Antwort geschrieben am 03.05.2011 17:48:43
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sind an der Verwertung des Sparbuchs nicht gehindert.

Zwar sind mittlerweile alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis verjährt. Das gilt auch für Ihre Schadensersatz- oder sonstigen noch offenen Ansprüche. Allerdings hindert die bloße Verjährung nicht die Inanspruchnahme der Sicherheit.

Es gilt nämlich nach § 216 Abs. 1 BGB: »Die Verjährung eines Anspruchs, für den [...] ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen«.

Umgekehrt können die Mieter inzwischen keine Freigabe des Sparbuchs mehr verlangen (§ 216 Abs. 2 BGB).

Sollten Ihnen also noch Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen, können Sie das Sparbuch kündigen und sich das Guthaben auszahlen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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