Verjährung Mietkaution bzw. Gegenansprüche
10.03.2011 13:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
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Ich bitte um eine rechtliche Einschätzung der Verjährung zu folgender Frage aus dem Mietrecht:
Das Mietverhältnis wurde zum 28. Februar 2006 gekündigt und aufgelöst.
Die Mietkaution wurde in 2001 per Überweisung auf das Girokonto des Vermieters überwiesen.
Folgende Fragen:
1.) Ist die Forderung des Mieters nach Rückzahlung der Kaution inzwischen verjährt oder wurde die Verjährung durch die mehrfachen Zahlungsaufforderungen aufgeschoben?
2.) Sind mögliche Forderungen seitens des Vermieters verjährt?
Kurze Historie:
Folgende Versuche einer Kontaktaufnahme seitens des Mieters fanden statt. Von Seiten des Vermieters wurden keine der Kontaktversuche beantwortet und keinerlei Versuche gemacht, etwaige Forderungen der Kaution gegenzurechnen.
- Februar 2006:
Aufforderung zur Abrechnung (Nebenkosten, Mietkaution, vom Mieter gelegter Laminatboden, ...) wegen Mietende per Fax und Telefon (Anrufbeantworter)
- April-Mai 2006: mehrfach unbeantwortete Nachrichten an den Anrufbeantworter des Vermieters
- November 2007:
Aufforderung zur Rückzahlung mit Fristsetzung bis 10.Dezember 2007 per Fax
- Dezember 2007:
Aufforderung zur Rückzahlung mit Fristsetzung bis 31.Januar 2008 per Einschreiben mit Rückschein an Vermieter (Rückschein liegt vor).
- November 2010:
Aufforderung zur Rückzahlung mit Fristsetzung bis 31.Dezember 2010 per Einschreiben mit Rückschein an Vermieter (Rückschein liegt vor).
Auf das letzte Schreiben folgte Ende Dezember 2010 eine Antwort per E-Mail, in dem der Rückzahlung der Kaution widersprochen wird. Im Gegenteil werden nicht näher detaillierte Ansprüche aufgrund "Hinterlassung in vertragswidrigem Zustand ohne Angabe einer neuen Adresse" erhoben und eine Strafanzeige angekündigt.
Aktuelle Kontaktdaten des Mieters war in jedem Schriftverkehr enthalten. Darüber hinaus exisitieren sowohl die Telefonnumer (Festnetz), als auch die aus E-Mail-Adresse des Mieters weiterhin, die während des Bestehens des Mietverhältnisses galten und auch in der Kündigung (Mietrecht) enthalten sind.
Herzlichen Dank schon im voraus!
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