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Nach Fertigstellung einer öffentlichen Straße im Jahr 2005 wurde durch die die Gemeinde versäumt, die Straßenerschließungskosten auf die Anlieger (u.a. mich) umzulegen. Dies wurde nun im Jahr 2009 im Rahmen einer Rechnungsprüfung durch die obere Baubehörde (LRA) festgestellt. Nun versucht die Gemeinde, mit Bescheid v. 26.10.2009, die Kosten nachträglich auf die Anlieger umzulegen.
Frage: Sind die Ansprüche der Gemeinde bereits verjährt? Besteht eine Zahlungspflicht?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.11.2009 22:17:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.
Sowohl für die Herstellung als auch für Verbesserung und Erneuerung von Straßen dürfen die Gemeinden Beiträge erheben (§ 127 Abs. 1, 2 Nr. 2 Baugesetzbuch [BauGB], Art. 5 Abs. 1 S. 1, 3 Kommunalabgabengesetz Bayern [KAG])
Für die Kostenerhebung sind Satzungen zu erlassen (§ 132 BauGB, Art. 2 Abs. 1 S. 1 KAG).
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Straße (§ 133 Abs. 2 BauGB).
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) und cc) KAG verweist hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens für die Beiträge auf die Regelungen der Abgabenordnung (AO).
Die Festsetzung der Beiträge ist nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Die Frist ist gewahrt, wenn der Bescheid vor Fristablauf den Bereich der Behörde verlassen hat.
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Betragspflicht entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO) oder mit Ablauf des Jahres, in dem die – vorher nicht mögliche – Berechnung des Beitrages möglich wird oder eine gültige Satzung erlassen wird (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) zweiter und dritter Punkt.
In Ihrem Fall hat es die Gemeinde schlicht versäumt, die Beitragsbescheide zu erlassen.
Die Festsetzungsfrist beginnt daher (nach Fertigstellung) am 01.01.2006 und endet am 31.12.2009.
Damit sind die Ansprüche der Gemeinde noch nicht verjährt.
Sie sind dem Grunde nach, ohne Berücksichtigung eingelegter Rechtsmitteln wegen der konkreten Berechnung, zur Zahlung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
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