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Sehr geehrte Damen und Herren
ist ein Bußgeldbescheid der 5 Monaten nach dem Vergehen zugestellt wurde verjährt? Welches Gesetz ist hier anzuwenden?
Eckdaten:
01.11.2010 - Geschwindigkeitsmessung (>20km zu schnell)
05.04.2011 - Zustellung des Bußgeldbescheids an ein Familienmitglied. (Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheids: 08.12.2010)
30.04.2011 - persönlicher Empfang (durch Reise verzögert)
MfG
Antwort geschrieben am 03.05.2011 16:22:44
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Hier gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG). Grundsätzlich verjähren danach Geschwindigkeitsvergehen binnen drei Monaten. Diese kurze Verjährung kann durch unterschiedliche Ereignisse unterbrochen werden, welche allesamt in § 33 OwiG geregelt sind. Nach jeder Unterbrechung fängt die Verjährung dann erneut an zu laufen.
Nach den von Ihnen gemachten Angaben wurde der Bußgeldbescheid zunächst einem Familienangehörigem zugestellt. Dies war zunächst grundsätzlich möglich, die Zustellung wird dadurch nicht unwirksam. Denn gemäß § 51 OwiG richtet sich die Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz, welches wiederum ergänzend auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Gemäß § 178 ZPO war danach - sofern Sie selnst nicht angetroffen wurden – die Zustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen wirksam möglich.
Allerdings erfolgte hier die Zustellung zu spät, eine Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt scheidet in Ihrem Fall aus. Denn in § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG ist geregelt, dass die Verjährung durch den Erlaß des Bußgeldbescheids nur dann schon unterbrochen wird, sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten gilt nur der tatsächliche Zustellungszeitpunkt.
Da insoweit nach Ihrer Schilderung zwischen Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheids ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen liegt, gilt hier die Zustellung als erst am 05.04.2011 erfolgt. Da dies somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist erfolgte konnte diese Zustellung die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Im Ergebnis ist die von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit somit verjährt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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