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Frage geschrieben am 11.10.2007 16:42:00

Verjährung Ärztliche Fehldiagnose

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2176
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema Fehldiagnose.
Bei meinem Sohn (damals 1 Jahr alt) wurde 1993 ein Augentumor (Retinoblastom) festgestellt. Das Auge musste entfernt werden. Einige Monate vor der Entdeckung des Augentumors war mein Sohn bei einem Kinderarzt in der üblichen U-Untersuchung, die ziemlich nachlässig durchgeführt wurde. Hier wurde nichts festgestellt, sondern angekreuzt: keine Auffälligkeiten an den Augen. Aufgrund der Größe hätte der Tumor bei einer sorgfältigen Untersuchung jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt werden müssen. So kam es zu einer erheblichen Verzögerung einer möglichen Behandlung.Ca.3 Monate später wurde der Tumor von einem Augenarzt diagnostiziert. Eine Therapie war jetzt nicht mehr möglich, nur noch die Entfernung des ganzen Auges. Frage: Ist diese Angelegenheit bereits verjährt oder macht es noch Sinn, hier gegen den Kinderarzt zu klagen?


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Diese Antwort ist vom 11.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.10.2007 17:37:48

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte.

Ein solcher „Altfall“ unterliegt seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Verjährung, d.h. ein etwaiger Anspruch dürfte daher grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt sein.

Diese kurze Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter von den Umständen, auf denen der Anspruch beruht, Kenntnis erlangt oder sich jedenfalls in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe Kenntnis von den Umständen hätte beschaffen können. Hierbei handelt es sich z.B. um die Tatsache, dass eine ärztliche Handlung fehlerhaft erfolgt sein könnte und wer dafür ggf. haftet.

Wenn Sie Ihr Wissen um den Vorfall (d.h. Untersuchung durch den Kinderarzt mit dem Befund „keine Auffälligkeiten an den Augen“ kurze Zeit vor der Entdeckung des Tumors) schon damals hatten (wovon ich vorliegend ausgehe), so deutet dies auf ihre Kenntnis der anspruchsrelevanten Umstände hin, die die kurze Verjährung ausgelöst hat. Folglich wären möglicherweise bestehende Ansprüche bedauerlicherweise verjährt.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

www.jeromin-kraft.de


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