Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Forderungen.
Es geht um ein gemietetes Haus, das am 28.09.09 zurückgegeben wurde.Bei Einzug 2006 wurde kein Übergabeprotokoll erstellt. Bei Auszug wurde ein Protokoll erstellt, in dem verschiedeneDingen festgehalten wurden, u.a. dass Böden durch Teppichkleberreste verunreinigt sind und gespachtelt werden müssen und dass ein Ausgleichsgefäß der Heizung defekt ist.
Die Böden waren schon bei Einzug in diesem Zustand, wir hatten Teppichboden darübergelegt, ohne zu verkleben. Vermieter behauptet, die Böden seien vorher in Ordnung gewesen. Ich habe bei der Hausbegehung mehrmals darauf hingewiesen, dass wir die Böden in diesem Zustand übernommen hatten. Im Protokoll ist nicht eindeutig festgelegt, wer welche Kosten übernimmt.
Die Kaution wurde in Form eines verpfändeten Kontos geleistet.
Jetzt haben wir einen Brief erhalten, in dem der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Böden, eine Heizungswartung und das Ausgleichsgefäß von der Bank einfordert. Übernahme der Kosten für die Wartung lehnen wir ab, weil wir im Sommer eine Wartung gemacht hatten (Beleg werde ich der Vermieterin zuschicken), Ausgleichsgefäß ist unserer Meinung nach Sache des Vermieters, auch nicht durch Kleinraparaturklausel erfasst (Vermieter hat uns die Kopie einer Rechnung geschickt, auf der die Wartung und das Ausgleichsgefäß und Kleinmaterial aufgeführt ist. Die Summe für das Gefäß und Kleinmaterial liegt zufälligerweise knapp unter der Summe, die für Kleinraparaturen im Mietvertrag steht).
Wir haben bei der Bank der Auszahlung der geforderten Summe widersprochen, die Aussage der Bank ist, dass sie nicht auszahlt, wenn unser Widerspruch vorliegt, auch nicht nach der üblichen 4-Wochen-Frist. Der Vermieter hat die Verpfändungserklärung an die Bank geschickt, wir sind zufälligerweise im Besitz des Sparbuchs (bzw. der Ausweiskarte dafür).
Frage: Nach § 548 BGB sind die Forderungen seit 29.03.10 verjährt.Kann der Vermieter trotzdem die Auszahlung bei der Bank unter Berufung auf §215 BGB durchsetzen, oder kann sich die Bank wegen § 548 BGB (ähnlich wie bei einer Bürgschaft) weigern?
Könnten wir theoretisch unter Vorlage des Sparbuchs (der Ausweiskarte) unter Hinweis auf die Verjährung der Forderungen auch ohne schriftliche Freigabe der Vermieterin das Sparbuch auflösen? Die Verpfändungserklärung liegt ja bereits bei der Bank.
Kann der Vermieter überhaupt Geld auszahlen lassen, wenn er das Sparbuch nicht vorweisen kann?
Wenn die Bank nicht an den Vermieter zahlt (wg. unseres Widerspruchs) und an uns nicht zahlt (wg.fehlender Freigabe), wie kommen wir an unsere Kaution?
vielen Dank im Voraus für eine schnelle Antwort.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.04.2010 15:04:11
zu Ihren Fragen:
1. "Nach § 548 BGB sind die Forderungen seit 29.03.10 verjährt.Kann der Vermieter trotzdem die Auszahlung bei der Bank unter Berufung auf §215 BGB durchsetzen, oder kann sich die Bank wegen § 548 BGB (ähnlich wie bei einer Bürgschaft) weigern?"
Zunächst wird die Bank nicht prüfen, ob Verjährung eingetreten ist. Sie wird auch nicht zuwarten, bis sich der Vermieter wegen der Auszahlung auf eine Norm des BGB beruft. Vielmehr hätten Sie sich - für den Fall das gerichtlich gegen Sie vorgegangen werden sollte - auf die Verjährung des § 548 BGB zu vor Gericht zu berufen. Wenn also der Vermieter die Auszahlung verlangt muss die Bank die Zahlung auch leisten. Über die rechtlichen Voraussetzungen der Auszahlung hätten Sie sich anschließend notfalls vor Gericht mit dem Vermieter zu streiten. Im Übrigen ist fraglich, ob überhaupt Verjährung eingetreten ist. Sofern Sie sich mit dem Vermieter über dessen Ersatzansprüche auseinander gesetzt haben, ist wegen Verhandlungen über die Ansprüch die Verjährung gehemmt worden, § 203 BGB gilt auch für § 548 BGB. In Betracht kommt auch, dass der Vermieter mit seinen Forderungen gegen die Kaution aufgerechnet hat. Dies geschieht durch einfache Erklärung. Sofern Sie also jemals ein Schreiben des Vermieters erhalten haben sollten, worin dieser sinngemäß mitteilt, dass er gewisse Kosten von der Kaution einzubehalten beabsichtige, so ist eine Aufrechnung erklärt worden, so dass jedenfalls dieser aufgerechnete Betrag - so er innerhalb der First des § 548 BGB aufgerechnet worden ist - nicht der Verjährung unterfällt.
2. "Könnten wir theoretisch unter Vorlage des Sparbuchs (der Ausweiskarte) unter Hinweis auf die Verjährung der Forderungen auch ohne schriftliche Freigabe der Vermieterin das Sparbuch auflösen? Die Verpfändungserklärung liegt ja bereits bei der Bank.
Ohne Freigabe werden Sie keine Auszahlung erreichen. Die Bank darf den Betrag ohne die Freigabeerklärung des Vermieters nicht auszahlen, andernfalls sie sich dem Vermieter ggü. Schadensersatzpflichtig machen würde. Wie gesagt wird die Bank keine rechtliche Prüfung hinsichtlich des der Verpfändung zugrundeliegenden Verhältnisses vornehmen. Das steht ihr schon gar nicht zu.
3. Kann der Vermieter überhaupt Geld auszahlen lassen, wenn er das Sparbuch nicht vorweisen kann?
Dies kann er nicht.
4. Wenn die Bank nicht an den Vermieter zahlt (wg. unseres Widerspruchs) und an uns nicht zahlt (wg.fehlender Freigabe), wie kommen wir an unsere Kaution?
Ohne Freigabeerklärung werden Sie die Auszahlung an sich nicht erreichen können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.04.2010 15:12:13
Sehr verehrte Fragestellerin,
erlauben Sie mir einen Nachtrag zu 4. :
Sie werden auch ohne Sparbuch eine Auszahlung an sich nicht erreichen können.
Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz, RA
Sehr verehrte Fragestellerin,
erlauben Sie mir einen Nachtrag zu 4. :
Sie werden auch ohne Sparbuch eine Auszahlung an sich nicht erreichen können.
Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2010 10:44:37
Noch einmal zum Verständnis betreffs Verjährung: Das Übergabeprotokoll datiert vom 28.09.09. Nach meinem Verständnis müsste die Verjährung taggenau 6 Monate danach eintreten, also am 29.03.10. Ist das so?
Der erste Brief, den wir vom VM erhielten, datiert vom 31.03.10, Poststempel ist vom 08.04.10. Bis dahin hatten wir mit dem VM keinerlei Kontakt.
Zu Ihrem Nachtrag zu Frage 4: Meinten Sie, dass wir auch m i t Sparbuch keine Auszahlung erreichen? Wir sind nämlich im Besitz des Sparbuchs, wir hatten offenbar vergessen, es dem VM zusammen mit der Verpfändungserklärung zu übergeben, er hat auch nie danach gefragt.
Wenn die strittige Summe auf der Bank festliegt, können wir dann unter Hinweis auf die Verjährung die Freigabe des Kontos einklagen?
Noch einmal zum Verständnis betreffs Verjährung: Das Übergabeprotokoll datiert vom 28.09.09. Nach meinem Verständnis müsste die Verjährung taggenau 6 Monate danach eintreten, also am 29.03.10. Ist das so?
Der erste Brief, den wir vom VM erhielten, datiert vom 31.03.10, Poststempel ist vom 08.04.10. Bis dahin hatten wir mit dem VM keinerlei Kontakt.
Zu Ihrem Nachtrag zu Frage 4: Meinten Sie, dass wir auch m i t Sparbuch keine Auszahlung erreichen? Wir sind nämlich im Besitz des Sparbuchs, wir hatten offenbar vergessen, es dem VM zusammen mit der Verpfändungserklärung zu übergeben, er hat auch nie danach gefragt.
Wenn die strittige Summe auf der Bank festliegt, können wir dann unter Hinweis auf die Verjährung die Freigabe des Kontos einklagen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2010 16:43:11
Sehr verehrte Fragestellerin,
die Verjährung beginnt mit Übergabe, damit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter ungehindert die Wohnung betreten konnte. Das wird in Ihrem Fall wohl spätestens ab Tage der Erstellung des Übergabeprotokolles so gewesen sein. Dies unterstellt wären Ersatzansprüche des Vermieters nach § 548 BGB mit Ablauf des 29.3. 2010 verjährt, § 188 Abs. 2 BGB.
§ 215 BGB ist hier für den Vermieter anwendbar. Er kann daher auch mit nach § 548 BGB verjährten Forderungen aufrechnen. Er kann demgegenüber nicht nach §§ 1228, 1282 BGB seine Forderungen einziehen. Diese rechtliche Möglichkeit ist aufgrund Verjährung entfallen.
Eine Aufrechnung setzt aber gleichartige Leistungen voraus. Hier würde sich der von Ihnen gegen den Vermieter zu richtende Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung liegen, Ansprüche des Vermieters wären aber Zahlungsansprüchen. Diese Ungleichartigen Ansprüche können nicht aufgerechnet werden, § 387 BGB.
Sie sollten den Vermieter daher schriftlich zur Erklärung der Freigabe auffordern.
Ob ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB für den Vermieter bei Aufrechnungsmöglichkeit besteht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich berurteilt. Zuletzt hat das LG Baden-Baden, AZ 3 T 40/02 das verneint.
Die Bank wird - auch wenn Sie im Besitz des Sparbuches sind - ohne Freigabe des Gläubigers nicht an Sie leisten. Gleichwohl darf sie an den Vermieter leisten, auch wenn er nicht im Besitz des Sparbuches ist. Die Bankpraxis sieht aus Sicherheitsgründen davon ab, Auszahlungen ohne Vorlage des Sparbuches vorzunehmen. Rechtlich darf der Vermieter als Pfandgläubiger des Sparguthabens im Falle der Pfandreife Auszahlung an sich fordern.
Wenn der Vermieter die Freigabe nicht erklärt, müssen Sie diese gerichtlich erstreiten. Hier wäre Frage des Gerichts, ob es sich der Ansicht des LG Baden-Baden anschließt oder aber dem Divergenzbeschlusses des BGH, AZ VIII ARZ 2/87, der dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zuerkennt.
Um in Falle des Rechtsstreits den Zugriff des Gläubigers auf das Guthaben zu verhindern, hätten Sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei bestehenden Unklarheiten schreiben Sie eine Mail
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr verehrte Fragestellerin,
die Verjährung beginnt mit Übergabe, damit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter ungehindert die Wohnung betreten konnte. Das wird in Ihrem Fall wohl spätestens ab Tage der Erstellung des Übergabeprotokolles so gewesen sein. Dies unterstellt wären Ersatzansprüche des Vermieters nach § 548 BGB mit Ablauf des 29.3. 2010 verjährt, § 188 Abs. 2 BGB.
§ 215 BGB ist hier für den Vermieter anwendbar. Er kann daher auch mit nach § 548 BGB verjährten Forderungen aufrechnen. Er kann demgegenüber nicht nach §§ 1228, 1282 BGB seine Forderungen einziehen. Diese rechtliche Möglichkeit ist aufgrund Verjährung entfallen.
Eine Aufrechnung setzt aber gleichartige Leistungen voraus. Hier würde sich der von Ihnen gegen den Vermieter zu richtende Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung liegen, Ansprüche des Vermieters wären aber Zahlungsansprüchen. Diese Ungleichartigen Ansprüche können nicht aufgerechnet werden, § 387 BGB.
Sie sollten den Vermieter daher schriftlich zur Erklärung der Freigabe auffordern.
Ob ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB für den Vermieter bei Aufrechnungsmöglichkeit besteht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich berurteilt. Zuletzt hat das LG Baden-Baden, AZ 3 T 40/02 das verneint.
Die Bank wird - auch wenn Sie im Besitz des Sparbuches sind - ohne Freigabe des Gläubigers nicht an Sie leisten. Gleichwohl darf sie an den Vermieter leisten, auch wenn er nicht im Besitz des Sparbuches ist. Die Bankpraxis sieht aus Sicherheitsgründen davon ab, Auszahlungen ohne Vorlage des Sparbuches vorzunehmen. Rechtlich darf der Vermieter als Pfandgläubiger des Sparguthabens im Falle der Pfandreife Auszahlung an sich fordern.
Wenn der Vermieter die Freigabe nicht erklärt, müssen Sie diese gerichtlich erstreiten. Hier wäre Frage des Gerichts, ob es sich der Ansicht des LG Baden-Baden anschließt oder aber dem Divergenzbeschlusses des BGH, AZ VIII ARZ 2/87, der dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zuerkennt.
Um in Falle des Rechtsstreits den Zugriff des Gläubigers auf das Guthaben zu verhindern, hätten Sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei bestehenden Unklarheiten schreiben Sie eine Mail
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
