meine frage bezieht sich auf eine widerrufene Bewährung.
Ich habe eine Zusammengezogene 2 Jährige Bewährungsstrafe widerrufen bekommen.
Diese ergibt sich aus:
Versuchter schwerer Raub, nach Jugendstrafrecht verurteilt
(1,5Jahre, drei Jahre Bewährungsdauer, davor gute 4 Montate U-Haft),
und Fahren ohne gülte Fahrerlaubnis und Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz, durch einen zu schnellen Roller
(6 Monate Bewährung, Strafzusammenzug 2 Jahre Bewärung mit
3 Jahren Bewährungsdauer, ende der Bewährungszeit April 2007)
Davor hatte ich einige Registereinträge wegen Jugendvergehen, ich denke das ist irrelevant.
Nun kam der Bewährungswiderruf, dank erneutem Fahren ohne gültiger Fahrerlaubnis(Auto)
Dieses Verfahren würde nicht Verhandelt, da ich mich nicht annähernd nahe der BRD aufhalte, und auch in keinster weise dazu gezwungen bin.
Mich würde daher intressieren, Verjährt all dies oder zumindest Telweise, da ich evtl. in ferner Zukunft meine Eltern oder meine alten Freunde, besuchen möchte, wenn ich dann nicht gerade ins Gefängniss muss.
Danke für eine Ausführliche Antwort,
Mit freundlichen Grüßen Afrikanganja
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.12.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.12.2004 07:48:19
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der sogenannten Vollstreckungsverjährung.
Ich kann Ihnen hier allerdings hinsichtlich der Länge keine großen Hoffnungen machen. Für Ihre Freiheitsstrafe beläuft sich die Verjährungszeit zehn Jahre (§ 79 StGB). Die Zeit läuft ab der Rechtskraft der Entscheidung, hier also ab dem Bewährungswiderruf.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft nach § 79 b StGB einmalig die Verlängerung der Verjährungszeit um die Hälfte zu beantragen, wenn die Vollstreckung daran scheitert, daß sich der Veurteilte in einem Gebiet aufhält, aus dem eine Auslieferung nicht zu erreichen ist. Sie können also locker 15 Jahre für die Vollstreckungsmöglichkeit einkalkulieren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.12.2004 10:33:26
Danke , die antwort hat mir sehr geholfen,
die Zeit ist nicht das Problem, es ging mir nur um das wie lange,
Einzige nachfrage die ich noch habe, woher kann ich dann in knapp 9 Jahren(nach ablauf der 10 Jahre) in erfahrung bekommen ob die Verjährungszeit verlängert würde? Bzw. Meine Eltern das hier erfahren über anwalt? Wie läuft das ab.
Danke für die schnelle und hilfreiche antwort.
Grüße Africanganja
Danke , die antwort hat mir sehr geholfen,
die Zeit ist nicht das Problem, es ging mir nur um das wie lange,
Einzige nachfrage die ich noch habe, woher kann ich dann in knapp 9 Jahren(nach ablauf der 10 Jahre) in erfahrung bekommen ob die Verjährungszeit verlängert würde? Bzw. Meine Eltern das hier erfahren über anwalt? Wie läuft das ab.
Danke für die schnelle und hilfreiche antwort.
Grüße Africanganja
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.12.2004 14:01:02
Guten Tag,
die Verlängerung der Verjährung können Sie nur durch direkte Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft erfahren. An dem Verlängerungsverfahren sind Sie nicht direkt beteiligt.
Erfahrungsgemäß hilft dort nur eine direkte Anfrage, sinnvollerweise nicht von Ihnen direkt, sondern durch einen Anwalt unter dem alten Verfahrensaktenzeichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Guten Tag,
die Verlängerung der Verjährung können Sie nur durch direkte Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft erfahren. An dem Verlängerungsverfahren sind Sie nicht direkt beteiligt.
Erfahrungsgemäß hilft dort nur eine direkte Anfrage, sinnvollerweise nicht von Ihnen direkt, sondern durch einen Anwalt unter dem alten Verfahrensaktenzeichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
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