meine achzigjährige Mutter ist an einer sehr schweren, wie sich nun zeigt therapieresistenten (Medikamente helfen nicht) Depression er-
krankt. In diesem Zusammenhang war sie 2005 in einer psychiatrischen Klinik (in der Zwischenzeit war sie noch 3mal dort, aber in der gerontopsychaitrischen Station), in der allgemeinen, offenen Depressionsstation in Behandlung. 2005 sprang sie in suizidaler Absicht aus dem 1. Stock des Klinikgebäudes aus dem Fenster ihres Zimmers und verletzte sich schwer am Sprunggelenk und an der Wirbelsäule. Diese Verletzungen wurden chirurgisch versorgt, REHA etc. Im Sprunggelenk waren zur Unterstützung der Heilung des Bruches Platten eingesetzt, die wegen Beschwerden 2007 entfernt wurden. Das Sprunggelenk wurde niemals mehr schmerzfrei. Seit ca eineinhalb Jahres steht die Mutter kaum noch auf, u.a. auch wegen der Schmerzen im Bein. Kann man jetzt nach fünf Jahren noch versuchen wegen Schadensersatz/ Schmerzensgeld zu klagen? Nach wie vor muß man sich fragen, ob auch in einer offenen Depressionstation die Fenster komplett zu öffnen sein dürfen...
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Diese Antwort ist vom 1.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.03.2010 08:21:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit meiner Antwort gehe ich nur auf die Verjährungsfrage ein. Ob überhaupt Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche bestehen, kann ich nach der kurzen Schilderung nicht beurteilen.
Die Verjährung ist in § 195 BGB geregelt. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis von dem Anspruch und dem Anspruchsgegner hat oder hätte haben müssen. Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies folgendes:
Im Jahr 2005 war der folgenschwere Sprung. Damit ist in diesem Jahr der Anspruch entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatten Sie bzw. Ihre Mutter auch Kenntnis von dem Anspruch und dem Anspruchsgegner, da Sie wußten, warum Ihre Mutter gesprungen ist und wer hierfür verantwortlich sein könnte. Damit ist der Anspruch - unabhängig davon, ob er jemals bestanden hat (s.o.) - am 1.1.09 verjährt.
Etwaige längere Verjährungsfristen (z.B. aus § 196 BGB oder § 197 BGB) kommen hier nicht in Betracht. Ein späterer Beginn der Verjährungsfrist ist hier ebenfalls nicht erkennbar, da alle Fakten zum Sprung bereits 2005 bekannt waren. Daher ist der Anspruch verjährt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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