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Frage geschrieben am 24.04.2009 14:38:19

Verjährungsfrist bei wiederkehrenden Leistungen im Verwaltungsrecht

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3086
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Es ergibt sich folgende Frage:

Wie ist die Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen, die mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) fesgelegt wurden.

Es handelt sich um einen Bescheid vom 01.07.2003. Ein Bestandteil des Bescheides (Auflage) legt wiederkehrende Leistungen fest.

Ich habe gehört, dass sich bei wiederkehrenden Leistungen die Verjährungszeit von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Ist das so richtig? Ich bitte um Nennung von Rechtsquellen bei Ihrer Beantwortung. Danke! Den Einsatz von 20,00 EUR. kann ich leider nicht erhöhen. Ich bitte um Verständnis.


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Diese Antwort ist vom 24.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.04.2009 16:14:37
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Da Ihre Angaben keinen Hinweis darauf enthalten, welche Leistungen von Ihnen begehrt oder bezogen wurden, kann ich im Folgenden zunächst nur allgemeine Ausführungen machen.

In den häufigsten Fällen, die sich aus Mandantensicht so darstellen wir Ihrer, handelt es sich um Fälle aus dem Bereich des Sozialrechts. Hier finden die Vorschriften für das Sozialverwaltungsverfahren Anwendung:

§ 45 Abs. 1 SGB I: "Ansprüche auf Sozialleistungen [gemeint sind: Ansprüche des Bürgers gegen die Behörde] verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind."

§ 50 SGB I:

"(1)Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. [...]
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. [...]"

Hierunter fallen also Erstattungsansprüche der Behörde gegen den Leistungsempfänger. Die Verjährung berechnet sich ab dem Erlass des Verwaltungsaktes, der die Erstattung festsetzt.


Die Unterscheidung unterschiedlicher Verjährungsfristen, die Sie skizzieren, entstammt offensichtlich § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz. (Bitte beachten Sie, dass je nach Verfahren das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz oder das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet. Hier kommt es z.T. zu inhaltlichen Abweichungen.)

§ 53 VwVfG (Bund) lautet in der aktuellen Fassung:

"(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist."

Diese Vorschrift wurde 2002 an das neugeregelte Verjährungsrecht im BGB angepasst und dabei völlig umgestaltet.

Die Kommentierung von Kopp/Ramsauer gibt als Beispiel für einen Anwendungsfall der unterschiedlichen Verjährungsvorschriften des Abs. 2: "... Wird also in einem Gebührenbescheid eine Gebühr in Höhe von 100 DM monatlich für einen Zeitraum von 2 Jahren festgesetzt, so gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nur für diejenigen monatlichen Gebühren, die im Zeitpunkt des Erlasses des VA [= Verwaltungsakt] bereits fällig waren. Im Übrigen verbleibt es bei der in der Regel kürzeren abgabenrechtlichen Verjährungsfrist. Diese Regelungen gelten vorbehaltlich spezieller Bestimmungen im jeweiligen Rechtsbereich." (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 53, Rn. 40)

Ich gehe davon aus, dass dieses Beispiel auch auf den von Ihnen genannten Bescheid aus dem Jahr 2003 Anwendung findet, wenn spezialgesetzlichen Vorgaben (wie aus dem Sozialrecht) nicht vorgehen.

Eine genaue Überprüfung ist gerne nach Übersendung des Bescheides (z.B. über die Anwalt Direktanfrage) möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, bei der Sie insbesondere auch den Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem Zweckverband vorlegen können, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.04.2009 16:36:24

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

zunächst vielen Dank. Ihre Antwort ist auf Sozialrecht und Gebührenbescheid im Verwaltungsrecht gerichtet. Verwaltungsrecht ist richtig (nicht Sozialrecht) aber es geht nicht um Gebühren sondern um eine Auflage (wie ich schrieb) in einem Baubescheid die mich verpflichtet wiederkehrende Leistungen gegenüber der Behörde zu erbringen.

Problem ist, dass ich eine Pflanze immer wiederkehrend an einen bestimmten Ort (wo sie immer wieder eingeht) pflanzen soll. Dafür entstehen mir natürlich Kosten, ganz zu schweigen von der Sinnlosigkeit. Daher entsteht die Frage ob dieser Anspruch der Behörde auf wiederkehrende Leistung (aus der Auflage) bereits verjährt ist. Sie sprachen in Ihrer Antwort von kürzerer (als 30 Jahre)Verjährungszeit von 4 Jahren. Würde dies hier auch zutreffen?

Mit freundlichen Grüßen

KF
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.04.2009 17:47:40

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.

Nachdem Sie nun die Auflage (Baumpflanzen) näher beschrieben haben, gehe ich davon aus, dass der Begriff der "wiederkehrenden Leistungen" nicht zutreffend für Ihren Fall ist. Leistungen im Sinne der genannten Vorschriften sind Leistungen gegenüber dem Bürger.

Darüber hinaus habe ich Bedenken, ob tatsächlich die Frage nach der Verjährung Ihrem Ziel entspricht. Ich gehe davon aus, dass Sie von der "Pflanzpflicht" frei werden wollen. Wenn Sie nun einer Dauerverpflichtung unterliegen, verjährt diese nicht im rechtlichen Sinne. Denn sie aktualisiert sich ja ständig neu. Hier wäre meines Erachtens eher daran zu denken, z.B. auf einen Widerruf des Verwaltungsaktes gem. § 49 VwVfG hinzuwirken, in Ihrem Fall handelt es sich um einen "nicht begünstigender Verwaltungsakt" im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift.

Anlass zum (teilweisen) Widerruf des Bescheides besteht hier meines Erachtens vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass von Ihnen tatsächlich unmögliches verlangt wird.

Zur genauen Prüfung ist meines Erachtens die Vorlage und Prüfung des ursprünglichen Bescheids notwendig. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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