Frage geschrieben am 21.03.2007 11:11:00Verjährungsfrist bei Erschließungskosten
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status:
Geschlossen | Aufrufe: 4286
Guten Tag, wir haben im November 1997 ein Erbpachtgrundstück von der Stadt T. erworben. Mit Unterzeichnung des Erbpachtvertrages wurden Erschließungskosten in Höhe von ca. 60.000 DM fällig. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Straße dort, alles war noch Wiese. Wir überwiesen die Erschließungskosten im Dezember 1997 an die Stadt T. Im Jahr 1998 wurde eine "Schotterstrasse" angelegt. Der endgültige Straßenbau mit Pflaster und Laternen fand dann im Jahr 2000 statt. Da die tatsächlichen Kosten für die Straße weit unter den von uns bezahlten Erschließungskosten lag haben wir - sowie auch unsere Nachbarn - im Jahr 2003 einen Antrag auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Erschließungskosten gestellt. Dieser wurde im Jahr 2004 mit der Begründung abgelehnt, ein evtl. Erstattungsanspruch sei bereits verjährt. In der letzten Woche haben unsere Nachbarn, die damals auch eine Rückerstattun beantragt haben, ihre zuviel gezahlen Erschließungskosten erstattet bekommen, wir jedoch nicht. Die Nachfrage bei der Stadt T. ergab, dass unsere Nachbarn die Erschließungskosten im Januar 1998 gezahlt hätten und ihre Ansprüche demnach im Jahre 2003 noch nicht verjährt waren, unsere jedoch schon.
Nun meine Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist für Erschließungskosten? Beginnt sie mit Zahlung der Erschließungskosten (obwohl in unserem Fall im Jahre 1997 noch gar nicht feststehen konnte, wie teuer die Straße bei Fertigstellung im Jahre 200 sein wird) oder beginnt sie erst nach Endabnhame der Straße, sprich im Jahr 2000?
Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Ich verbleibe, mit freundlichen Grüßen
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