Frage geschrieben am 09.02.2010 13:41:26Betreff: Verjährungsfrist Sanierungsausgleich Hessen
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 212
ich habe einen "Bescheid über den Abschluss der Sanierung gem. § 163 Baugesetzbuch (BauGB)" erhalten und inzwischen auch das Schreiben vom Amtsgericht, dass der Sanierungsvermerk gelöscht wurde.
Wie lange ist in Hessen die Frist in der die Gemeinde den Ausgleichsbetrag anfordern kann? (In Berlin scheinen es drei Jahre zu sein.)
Beginnt die Frist mit Ende des Jahres in dem der vorgenannte Bescheid erging oder erst mit Änderung im Grundbuch?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 09.02.2010 15:22:05
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/460387, Fax: 03501/516303
Verkehrszivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 101
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/460387, Fax: 03501/516303
Verkehrszivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 101
der zu zahlende Ausgleichsbetrag für die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts ist in § 154 BauGB geregelt.
Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung [...] zu entrichten (§ 154 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Die Sanierung ist abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen (§ 162, § 163 BauGB) gegeben sind.
Da die Gemeinde die Sanierung Ihres Grundstückes für abgeschlossen erklärt hat (§ 163 Abs. 1 S. 1 BauGB), entsteht die sachliche Ausgleichspflicht in diesem Zeitpunkt.
Die Ausgleichsabgabe ist eine andere (kommunale) Abgabe gemäß § 1 Abs. 2 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 b) KAG sind die Vorschriften über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren der Abgabenordnung (AO) anzuwenden, wobei bei Abgaben die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO „einheitlich vier Jahre“ beträgt.
Die Festsetzungsfrist beginnt „mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.“ (§ 170 Abs. 1 1. Alternative AO).
Der Ausgleichsbetrag ist mit Erklärung des Abschlusses der Sanierung entstanden, die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Erklärung erhalten haben.
Der Zeitpunkt der Löschung des Sanierungsvermerks spielt für die Verjährung keine Rolle.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.
















